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(Nr. 2792.) Bekanntmachung, betreffend die Desinfektion der zur Geflügelbeförderung
benutzten Eisenbahnwagen im Verkehre mit Belgien. Vom 18. Juli 1901.
In Hinblicke darauf, daß durch die belgischen Verordnungen über die Des—
infektion der Eisenbahnwagen vom 25. September 1883 und vom 30. Dezember
1890 die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Geflügelbeförderung benutzten
Wagen in Belgien genügend sichergestellt ist, hat der Bundesrath beschlossen:
Auf die zur Versendung von Geflügel nach Belgien benutzten und
daselbst entladenen Eisenbahnwagen finden bei ihrem Wiedereingang
in das Reichsgebiet die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend
die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von An-
steckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf
Eisenbahnen, vom 2. Februar 1899 bis auf Weiteres keine Anwendung.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Ausnahmebestimmung
außer Wirksamkeit zu setzen, sobald und solange die Einschleppung
übertragbarer Geflügelkrankheiten aus Belgien zu besorgen ist.
Berlin, den 18. Juli 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2793.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Juli 1901.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-
Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert:
I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung ist
1. in Nr. 15 nachzutragen:
d) Wiesloch-Meckesheimer Nebenbahn.
2. hinter Nr. 19 einzuschalten:
19a) Brohlthal-Eisenbahn.
3. die Nr. 39 zu streichen und bei Nr. 52 „Lausitzer Eisenbahn“ in der
Klammer als dritte Strecke beizufügen: Hansdorf-Priebus.
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