Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Werden  die  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht,  so  sind
für  jeden  Zu=  und  Abgang  1,50  Mark  zu  vergüten.

Postinspektoren  erhalten,  wenn  die  Reisen  mittelst  Personenposten  oder
regelmäßiger  Privat-Personenfuhrwerke  oder  zu  Fuß  zurückgelegt  werden,  20  Pfennig
für  das  Kilometer.

Artikel  II.

Wo  in  den  für  die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  erlassenen
Verordnungen  auf  die  daselbst  vorgesehenen  ermäßigten  Tagegeldsätze  Bezug  genommen
  ist,  treten  die  Sätze  des  Artikel  1  an  deren  Stelle.

Artikel  III.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1901  und  mit
der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  Dienstreisen,  welche  vor  dem  1.  Juli  1901  begonnen
  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,  die  Tagegelder  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  10.  Juli  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.