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Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so sind
für jeden Zu= und Abgang 1,50 Mark zu vergüten.
Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst Personenposten oder
regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pfennig
für das Kilometer.
Artikel II.
Wo in den für die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung erlassenen
Verordnungen auf die daselbst vorgesehenen ermäßigten Tagegeldsätze Bezug genommen
ist, treten die Sätze des Artikel 1 an deren Stelle.
Artikel III.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit
der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen
und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder nach
den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.