Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 310 — 
IX. — Dem Paragraphen 4 der Ausführungsbestimmungen wird folgende 
Anlage 3a beigefügt: 
Anlage Za. 
  
Allgemeine Erklärung. 
„Die Güter-Expedition der 
Eisenbahn zu übernimmt auf mein (unser) Ersuchen 
alle nachbezeichneten Güter, welche vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur 
Eisenbahn-Beförderung aufgegeben werden, nämlich: 
  
  
Ich (Wir) erkenneen) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt“) 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung"“) 
  
aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbrief auf diese Erklärung 
Bezug genommen ist. 
  
den 19 +4 
  
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort „unverpackt“ 
oder die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung" zu streichen.
	        
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