Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  186.  1916.  1163

II.  Großhandelshöchstpreise.
Beim  Verkauf  von  Rüben  im  Großhandel  dürfen  folgende  Preise  für  den  Zentner
nicht  überschritten  werden:
1.  bei  Wasserrüben,  Stoppelrüben,  Herbstrüben  unter  Ausschluß

der  Teltowen  Rüben  .  Mark  1,70
2.  bei  Runkelrüben  und  Zuckerrunkeln  unter  Ausschluß  der
roten  Rüben  (rote  Bete  „  2,—
3.  bei  Kohlrüben  (Wrucken,  Bodenkohlrabi,  Steckrüben)  "„  2,75
4.  bei  Möhren
a)  langen,  weißfleischigen  Speisemöhrten  „  3,30
b)  leneen,  rotfleischigen  Speisemöhten  „  4,40

2  kurzen  Speisemöhren  (Karotten)  .  „  8,50
Als  Großhandel  ist  der  Verkauf  von  über  10  Zentnern  anzusehen.

III.  Kleinhandelshöchftpreise.

Beim  Verkauf  im  Kleinhandel  dürfen  folgende  Preise  für  den  Zentner  nicht  überschritten
  werden:
1.  bei  Wasserrüben,  Stoppelrüben,  Herbstrüben  unter  Ausschluß
der  Teltower  Rüben
beim  Verkauf  von  weniger  als  1  Zeniner.  .  Mark  2,—
beim  Verkauf  von  1  Zentner  und  mehr  „  1,80
2.  be  Runkelrüben  und  Zuckerrunkeln  unter  Ausschluß  der
roten  Rüben  (rote  Bete)

beim  Verkauf  von  weniger  als  1  Zentner.  .  .  ..  „  2,50
r  beim  Verkauf  von  1  Zentner  und  mehr  ...  „  2,10
3.  P  Kohlrüben  (Wrucken,  Bodenkohlrabi,  Steckrüben)

beim  Verkauf  von  weniger  als  1  Zennnernr  „  3,50
9  beim  Verkauf  von  1  Zentner  und  mehr.  .  .  .  ..  „  3,—

4.  bei  Möhren  -
a)langenwetßfletlchtgenSpetjemohrcn......  „  4.—
b)  langen,  rotfleischigen  Speisemöhren  „  5.—
c)  kurzen  Speisemöhren  (Karotten)n  „  9.—
Die  Kleinhandelspreise  gelten  auch  für  den  Verkauf  durch  den  Erzeuger  an  den

Verbraucher.

B.  Verträge,  die  vor  Festsetzung  der  unter  A  I  und  II  vorgesehenen  Höchstpreise
abgeschlossen  und  noch  nicht  erfüllt  sind,  sind  ungültig,  falls  eine  der  Vertragsparteien
innerhalb  2  Wochen  nach  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung  den  Vertrag  für
ungültig  erklärt  und  dies  der  anderen  Partei  durch  eingeschriebenen  Brief  mitteilt.

C.  Für  ausländische  Rüben  der  unter  genannten  Arten,  die  durch  die  Reichsstelle
  für  Gemüse  und  Obst  oder  ihre  Beauftragten  in  den  Verkehr  gebracht  werden,
gelten  die  vorstehend  festgesetzten  Höchstpreise  nicht.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

 

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Mi.  dieser  Nr.  186  werden  ausgegeben:  Nr.  268  und  269  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.