Uegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 2. Dezember 1860.
Ministerial- Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird nachstehend
der heute erlassene Nachtrag zu dem Statute vom 26. November 1851
über die Errichtung einer Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Großherzoglichen
Gendarmen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. November 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 1c.
haben auf unterthänigsten Antrag der Betheiligten guädigst beschlossen, als
Nachtrag
zu dem Statute vom 26. November 1851 über die Errichtung einer Pensions-Anstalt
für die Witwen und Waisen der Großherzoglichen Gendarmen Nachstehendes
zu verordnen:
Artikel 1.
Der §. 5 des Statutes erhält den Zusatz:
Bei Todesfällen sind die ordentlichen Beiträge während des Sterbe= und
Gnaden-Quartales von den Pensions-Berechtigten fortzuentrichten.