Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  2.  Dezember  1860.

Ministerial-  Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  nachstehend
  der  heute  erlassene  Nachtrag  zu  dem  Statute  vom  26.  November  1851
über  die  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Großherzoglichen
  Gendarmen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  1c.
haben  auf  unterthänigsten  Antrag  der  Betheiligten  guädigst  beschlossen,  als
Nachtrag
zu  dem  Statute  vom  26.  November  1851  über  die  Errichtung  einer  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Großherzoglichen  Gendarmen  Nachstehendes
  zu  verordnen:
Artikel  1.
Der  §.  5  des  Statutes  erhält  den  Zusatz:
Bei  Todesfällen  sind  die  ordentlichen  Beiträge  während  des  Sterbe=  und
Gnaden-Quartales  von  den  Pensions-Berechtigten  fortzuentrichten.