Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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ablehnen. Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer sind nur zu berücksichtigen, wenn 
dieselben, nachdem der betheiligte Beisitzer von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt 
ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet 
die im §. 12 Abs. 2 bezeichnete Stelle. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung 
etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumniß. Die Höhe der 
letzteremn ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung derselben ist un- 
statthaft. 
§. 21. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder 
bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amte nach 
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amtes zu entheben. Die Enthebung 
erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betheiligten. 
Aus den Arbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl 
Mitglied einer im §. 14 Abs. 3 bezeichneten Innung werden, sowie aus den 
Arbeitern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl bei einem Mitglied einer 
solchen Innung in Arbeit treten, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung 
seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Ent- 
setzung erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirke das Gewerbegericht seinen 
Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften 
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf 
Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. 
§. 22. 
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem 
Amtsantritte durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten Be- 
amten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die 
Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
§. 23. 
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht 
rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, 
sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark sowie in die verursachten 
Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vorsitzenden aus- 
gesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verur- 
theilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. 
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde an das Landzgericht statt, in 
dessen Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach 
den Vorschriften der Strafprozeßordnung.
	        
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