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§. 24.
Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in diesem Gesetz
ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden.
Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse
Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist.
In gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vor—
sitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat.
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden.
§. 25.
Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.
Für die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbe—
gerichten können an Stelle der Gerichtsvollzieher Gemeindebeamte verwendet werden.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren.
§. 26.
Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden, soweit im Nachstehenden
nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die für das amtsgerichtliche
Verfahren geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§. 27.
Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke die streitige Verpflichtung
zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers
befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.
§. 28.
Die Vorschrift im §. 11 der Civilprozeßordnung über die bindende Wirkung
der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für sachlich unzuständig
erklärt hat, findet in dem Verhältnisse der Gewerbegerichte und der ordentlichen
Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des ordentlichen Gerichts
ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen Zuständigkeit eines bestimmten
Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend.
§. 29
Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet das Gewerbegericht.