Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§.  24.

Das  Gewerbegericht  verhandelt  und  entscheidet,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz
ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden.

Durch  das  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  allgemein  oder  für  gewisse
Streitigkeiten  eine  größere  Zahl  von  Beisitzern  zuzuziehen  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  bestimmen,  nach  welchen  Grundsätzen  der  Vor—
sitzende  die  einzelnen  Beisitzer  zuzuziehen  hat.

Arbeitgeber  und  Arbeiter  müssen  stets  in  gleicher  Zahl  zugezogen  werden.

§.  25.
Bei  jedem  Gewerbegerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.
Für  die  Bewirkung  der  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbe—
gerichten  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  Gemeindebeamte  verwendet  werden.

Zweiter  Abschnitt.

Verfahren.

§.  26.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  finden,  soweit  im  Nachstehenden
  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  für  das  amtsgerichtliche
  Verfahren  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.


§.  27.

Zuständig  ist  dasjenige  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirke  die  streitige  Verpflichtung
  zu  erfüllen  ist  oder  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des  Arbeitgebers
befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz  haben.

Unter  mehreren  zuständigen  Gewerbegerichten  hat  der  Kläger  die  Wahl.

§.  28.

Die  Vorschrift  im  §.  11  der  Civilprozeßordnung  über  die  bindende  Wirkung
der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  ein  Gericht  sich  für  sachlich  unzuständig
  erklärt  hat,  findet  in  dem  Verhältnisse  der  Gewerbegerichte  und  der  ordentlichen
  Gerichte  Anwendung.  Eine  solche  Entscheidung  des  ordentlichen  Gerichts
ist  auch  insoweit,  als  sie  auf  der  Annahme  der  örtlichen  Zuständigkeit  eines  bestimmten
  Gewerbegerichts  beruht,  für  das  letztere  bindend.

§. 29
Ueber  Gesuche  wegen  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  entscheidet  das  Gewerbegericht.