Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Die ferneren Wertheklassen steigen um je einhundert Mark, die Gebühren um je 
drei Mark. Die höchste Gebühr beträgt dreißig Mark. 
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnißurtheil oder durch eine auf Grund 
eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage erlassene Entscheidung er— 
ledigt, ohne daß eine kontradiktorische Verhandlung vorhergegangen war, so wird 
eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeichneten Sätze erhoben. 
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufge— 
nommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine kontradiktorische 
Verhandlung vorausgegangen war. 
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen werden baare 
Auslagen nicht erhoben. Im Uebrigen findet die Erhebung der Auslagen nach 
Maßgabe des §. 79 des Gerichtskostengesetzes statt. Der §. 2 desselben findet 
Anwendung. 
Durch das Statut (§. 1 Abs. 2 bis 4) kann vorgeschrieben werden, daß 
Gebühren und Auslagen in geringerem Betrag oder gar nicht erhoben werden. 
§. 59. 
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem 
durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, oder welcher dieselben 
durch eine vor dem Gewerbegericht abgegebene oder diesem mitgetheilte Erklärung 
übernommen hat, und in Ermangelung einer solchen Entscheidung oder Ueber- 
nahme derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat. 
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den für die Einziehung der 
Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
§. 60. 
Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung bestimmen sich 
nach den für die ordentlichen Gerichte maßgebenden Vorschriften. Das Gesuch 
um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz ist bei dem Landgericht anzubringen. 
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet in dem Ver- 
fahren vor den Gewerbegerichten Anwendung. 
§. 61. 
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbegerichten nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshülfe zu leisten. 
Dritter Abschnitt. 
Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt. 
* 
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Ar- 
beitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden.
	        
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