Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

emts-Bezlike  fallenðen  Beltraͤget  zu,
welche  nach-  der  erwähnten.  Verord--nung
  tbeils  jährlich  von  den  Wund-Aerzten
  und  ihren  Gehülfen,  theils

bei  einzelnen  bestimmen  Gelegenheiten,

  nomenelich,  Ki#  der  Präfung  und

begitlmation  eines  Wund-Arztes  zur
Praris,  bei  der  Prüfung  und  Fähigerklärung
  eines  jungen  Chirurgen  zu
Gebülfenstellen,  bei  der  Präzung  und

Aufnahme  eines  Cchrlings  entrichtet.

werden  sollen.

3,  Außerdem  werden  unter  die  chirurgischen
  Uaterstützungs-Kassen  der  einjelnen
  Oberamts-Bezirke  die  Fonds
der  vormaligen  chlrurgischen  Zunftladen
  und  der  vormaligen  chirurgischen

  Landvogtei-  Unterstuͤbungs  ·  Kasen

vertheilt.

4Zu  dlesen  Fonds  gebbren  niche  nurdie
  vorhandenen  Capitalien,  Bücher,
Werkzeuge  und  Kassen-Vorräthe,  sondern
  auch  die  Ausstände  an  den  bis
zum  :.  Jan.  3820  in  jene  Kassen  zu
entrichten  gewesenen  Gebühren  und-Beiträgen.


5.  Die  Bücher  und  Werkzeuge  werden

zu  Geld  angeschlagen,  und  derjenigen

Oberamts-Umerflütungs-HKasse,  der  ste

bei  der  Vertheilung  zufallon,  lin  Deen
sem  Aaschlage  aufgerechnet:.

G.  Die  Verthilung  selbst  geschieht  mchder

  Anzahl  der  Chirurgen,  welchezuletzt
  zu  den  zu  vertheilenden  Fends
beigetragen  haben.

7.  An  den  Fonds  der  vormaligen  Zunftladen

  haben  somit  die  Unterstützungs=Kassen
  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke
in  demjenigen  Verhältnisse  Theil  zu
nebmen,  in  welchem  viese  Bezirke
Contribuenten  der  betreffenden  Zunftläden
  im  Johr  1814  enthalten  haben.

#.  Die  Fonds  der  vormalsgen  Landvoge

tei=  Unterstätzungs-Kassen  werden  unter
  die  Untersiögungs-Kassen  der  zu
ren  betreffenden  Landbegteien  gehbrig
gewesenen.  Oberamts-Bezirke  nach
Verhältniß  der  Wund-Aerzte,  die  sich
im  Jahr  1319  in  deuselben  befanden
ausgetheilt.

9.  Die  Auestaͤnde  sind  bei  der  Vertheilung

  vorzugsweise  den  Unterstuͤtzungs-Kassen
  derjenigen  Oberamts-Bezirke
zuzuweisen,  auß  denen  sie  herrühren.


20.  Die  Vorna#me  der  Vertheilung  liegt

derjenigen  Kreis-Regierung  ob,  in