emts-Bezlike fallenðen Beltraͤget zu,
welche nach- der erwähnten. Verord--nung
tbeils jährlich von den Wund-Aerzten
und ihren Gehülfen, theils
bei einzelnen bestimmen Gelegenheiten,
nomenelich, Ki# der Präfung und
begitlmation eines Wund-Arztes zur
Praris, bei der Prüfung und Fähigerklärung
eines jungen Chirurgen zu
Gebülfenstellen, bei der Präzung und
Aufnahme eines Cchrlings entrichtet.
werden sollen.
3, Außerdem werden unter die chirurgischen
Uaterstützungs-Kassen der einjelnen
Oberamts-Bezirke die Fonds
der vormaligen chlrurgischen Zunftladen
und der vormaligen chirurgischen
Landvogtei- Unterstuͤbungs · Kasen
vertheilt.
4Zu dlesen Fonds gebbren niche nurdie
vorhandenen Capitalien, Bücher,
Werkzeuge und Kassen-Vorräthe, sondern
auch die Ausstände an den bis
zum :. Jan. 3820 in jene Kassen zu
entrichten gewesenen Gebühren und-Beiträgen.
5. Die Bücher und Werkzeuge werden
zu Geld angeschlagen, und derjenigen
Oberamts-Umerflütungs-HKasse, der ste
bei der Vertheilung zufallon, lin Deen
sem Aaschlage aufgerechnet:.
G. Die Verthilung selbst geschieht mchder
Anzahl der Chirurgen, welchezuletzt
zu den zu vertheilenden Fends
beigetragen haben.
7. An den Fonds der vormaligen Zunftladen
haben somit die Unterstützungs=Kassen
der einzelnen Oberamts-Bezirke
in demjenigen Verhältnisse Theil zu
nebmen, in welchem viese Bezirke
Contribuenten der betreffenden Zunftläden
im Johr 1814 enthalten haben.
#. Die Fonds der vormalsgen Landvoge
tei= Unterstätzungs-Kassen werden unter
die Untersiögungs-Kassen der zu
ren betreffenden Landbegteien gehbrig
gewesenen. Oberamts-Bezirke nach
Verhältniß der Wund-Aerzte, die sich
im Jahr 1319 in deuselben befanden
ausgetheilt.
9. Die Auestaͤnde sind bei der Vertheilung
vorzugsweise den Unterstuͤtzungs-Kassen
derjenigen Oberamts-Bezirke
zuzuweisen, auß denen sie herrühren.
20. Die Vorna#me der Vertheilung liegt
derjenigen Kreis-Regierung ob, in