Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1901. S. 39. — 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 
1901. S. 70. 
  
  
 
 
 
(Nr. 2752.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1901. Vom 22. März 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen  
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1901 bis 31. März 1902 wird, wie folgt, fest- 
gestellt: 
in Ausgabe 
auf 2354121046    Mark, nämlich 
auf 1914770709 Mark an fortdauernden, 
auf 223161492   Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 216188845   Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
in Einnahme 
auf 2354121046    Mark. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von  203303541 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1901.
	        
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