Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1901. S. 39. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1901. S. 70.
(Nr. 2752.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1901. Vom 22. März 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1901 bis 31. März 1902 wird, wie folgt, fest-
gestellt:
in Ausgabe
auf 2354121046 Mark, nämlich
auf 1914770709 Mark an fortdauernden,
auf 223161492 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 216188845 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
in Einnahme
auf 2354121046 Mark.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 203303541 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 12
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1901.