60 Advokatenmoral.
Viele Anwälte wagen es bei dem jetzigen Stand
der Dinge nur deshalb nicht, von den herrschenden
Mißbräuchen sich loszusagen, weil sie von ihren
minder bedenklichen Kollegen überflügelt zu werden
furchten; denn es ist begreiflich, daß der Advokat,
der in der Wahl seiner Mittel auf Recht und
Moral keine Rücksicht nimmt, manchen materiellen
Vortheil voraus hat; das Publikum aber, dem das
Triebwerk des schriftlichen Prozesses ein undurchdringliches
Geheimniß ist, pflegt ohne vieles Distinguiren
auf der Seite, auf der es den besten
Erfolg wahrnimmt, auch das größte Verdienst zu
suchen. Erst die Oeffentlichkeit gibt ihm einen richtigeren
Maßstab an die Hand und lehrt es, den
tüchtigen, kenntnißreichen Advokaten von dem un—
fähigen sicher unterscheiden. Sieht auf diese Weise
der Erstere seinen Kredit fest begründet, so kann
er ohne Besorgniß, durch die Konkurrenz eines
Rabulisten ruinirt zu werden, seine Handlungsweise
mit strenger Konsequenz nach den sittlichen
Grundsätzen regeln, die er früher zwar theoretisch
rbrnfells anerkannt, aber in der Praxis verleugnet
atte. .
Wenn, wie im bisherigen angedeutet worden
ist, die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens
dem Eigennutz einen bedeutenden Theil
des weiten Gebietes entzieht, auf, dem er gegenwärtig
sich ausbreitet, so trägt sie ferner auch nicht
wenig zur Berichtigüng der prinzipiellen Irrthü--
.«)
haben. Daher kommt es zum großen Theil, daß in
Frankreich über den Stand der avouês, die bekanntlich
ausschließend mit dem schriftlichen Vorverfahren deschäftigt
sind, ganz ähnlsiche Klagen geführt werden, wie
über den deutschen Advokatenstand, auf dem der Druck
der geheimen Schristlichkeit laster, und daß auch die Sachwalter
in den überrhelnischen Provinzen, die in ihrer
Person den avouô und den avocal vereinigen, den franzoͤsischen
avocats in Manchem. nachstehen.