Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

276  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

Irstes  Kapikel.
Das  Wesen  des  neuen  Peiches.
g  61.
Die  rechtliche  Natur  des  Reiches.)
I.  Das  Reich  ein  Bund?

Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  eingehend  die  rechtliche  Natur  des
Reiches  zu  untersuchen:  doch  müssen  wir  kurz  die  hauptsächlichsten
in  der  Theorie  aufgestellten  Meinungen  prüfen,  um  danach  die
richtigen  Ausgangspunkte  für  die  weitere  Kenntnis  der  Organisation
des  Reiches  zu  gewinnen.

Unter  den  zusammengesetzten  Staatsformen,  zu  denen  das  Neich
unzweifelhaft  gehört,  kommen  nach  der  Schulsprache  (s.  §  6)  im
wesentlichen  Staatenbund  und  Bundesstaat  in  Betracht.  Daß  das
Reich  ein  Staatenbund  sei,  wird  von  Seydel  behauptet  und  sowohl
aus  der  Entstehungsgeschichte  wie  aus  dem  Wortlaut  der  Verfassung
herzuleiten  gesucht.  Seydel  sagt:  die  deutschen  Staaten  hätten  einen
„Bund“  geschlossen,  keinen  Staat  begründet.  Dies  ist  unrichtig,
denn  aus  der  Geschichte  geht  hervor  (vgl.  oben  §  18,  20),  daß  mit
der  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  die  auf  ein  Jahr  geschlossenen
Bündnisverträge  aufhörten,  daß  auch  die  Redaktion  der  Reichsverfassung
  nicht  in  einer  Vertragsurkunde,  sondern  in  einem  Verfassungsgesetze
  erfolgte,  daß  aus  dem  völkerrechtlichen  Verhältnisse  ein  staatsrechtliches
  geworden.  Seydels  Fehler  beruht  in  der  Verwechselung
des  zur  Begründung  des  Reiches  führenden  Rechtsverhälltnisses  mit
der  durch  diese  Begründung  geschaffenen  Institution.  Auch  der  Eingang
  der  Verfassungsurkunde,  welcher  von  „Bund“  spricht,  will  nur
geschichtlich  die  Art  der  Entstehung  des  Reiches  durch  freien  Willen
seiner  Glieder  konstatieren.  Jede  Staatsgewalt  beruht  auf  Aneignung
  oder  freier  Uebertragung  von  Rechten;  nur  letzteres  war  beie
Begründung  des  Reiches  der  Fall.

Außer  den  im  vorigen  Para=  und  besonders  Hänel,  Studien  zum
graphen  angeführten  vgl.  G.  Meyer,  deutschen  Staatsrecht  1,  II  (1873,
Staatsrechtliche  Erörterungen  (1872)  18800.