276 Die Organisation des Deutschen Reiches.
Irstes Kapikel.
Das Wesen des neuen Peiches.
g 61.
Die rechtliche Natur des Reiches.)
I. Das Reich ein Bund?
Es ist hier nicht der Ort, eingehend die rechtliche Natur des
Reiches zu untersuchen: doch müssen wir kurz die hauptsächlichsten
in der Theorie aufgestellten Meinungen prüfen, um danach die
richtigen Ausgangspunkte für die weitere Kenntnis der Organisation
des Reiches zu gewinnen.
Unter den zusammengesetzten Staatsformen, zu denen das Neich
unzweifelhaft gehört, kommen nach der Schulsprache (s. § 6) im
wesentlichen Staatenbund und Bundesstaat in Betracht. Daß das
Reich ein Staatenbund sei, wird von Seydel behauptet und sowohl
aus der Entstehungsgeschichte wie aus dem Wortlaut der Verfassung
herzuleiten gesucht. Seydel sagt: die deutschen Staaten hätten einen
„Bund“ geschlossen, keinen Staat begründet. Dies ist unrichtig,
denn aus der Geschichte geht hervor (vgl. oben § 18, 20), daß mit
der Errichtung des Norddeutschen Bundes die auf ein Jahr geschlossenen
Bündnisverträge aufhörten, daß auch die Redaktion der Reichsverfassung
nicht in einer Vertragsurkunde, sondern in einem Verfassungsgesetze
erfolgte, daß aus dem völkerrechtlichen Verhältnisse ein staatsrechtliches
geworden. Seydels Fehler beruht in der Verwechselung
des zur Begründung des Reiches führenden Rechtsverhälltnisses mit
der durch diese Begründung geschaffenen Institution. Auch der Eingang
der Verfassungsurkunde, welcher von „Bund“ spricht, will nur
geschichtlich die Art der Entstehung des Reiches durch freien Willen
seiner Glieder konstatieren. Jede Staatsgewalt beruht auf Aneignung
oder freier Uebertragung von Rechten; nur letzteres war beie
Begründung des Reiches der Fall.
Außer den im vorigen Para= und besonders Hänel, Studien zum
graphen angeführten vgl. G. Meyer, deutschen Staatsrecht 1, II (1873,
Staatsrechtliche Erörterungen (1872) 18800.