Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

90  Nr.  15.  1917.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1917,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  rohen  Seiden  und  Seidenabfällen  aller  Art,  sowie  deren
Höchstpreise.

Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend

1.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  rohen  Seiden  und  Seidenabfällen
  aller  Art,  und
2.  Höchstpreise  für  rohe  Seiden  und  Seidenabfälle  aller  Art,
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  31.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  W.  IV.  100./1.  17.  K.R.A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  rohen  Seiden  und  Seidenabfällen
  aller  Art.

Vom  31.  Januar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6")  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RBl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den
)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höbere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.............  ;
2.wcrusibcfugteinenboichlagnahmtcnGegenstandbeiseitcschafit,befchädiqtodckzctstött,
verwendet,  verkauft  oder  kanft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmien  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;
.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhaudelt.