90 Nr. 15. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 31. Januar 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von rohen Seiden und Seidenabfällen aller Art, sowie deren
Höchstpreise.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
1. Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seidenabfällen
aller Art, und
2. Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabfälle aller Art,
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser Anordnungen
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 31. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 100./1. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seidenabfällen
aller Art.
Vom 31. Januar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6") der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RBl. S. 357) in Verbindung mit den
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höbere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1............. ;
2.wcrusibcfugteinenboichlagnahmtcnGegenstandbeiseitcschafit,befchädiqtodckzctstött,
verwendet, verkauft oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmien Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhaudelt.