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(Nr. 2115.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarbenund
Bleizuckerfabriken. Vom 8. Juli 1893.
Auf Grund des §. 120e und des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath
folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarbenund
Bleizuckerfabriken erlassen:
§. 1.
Sämmtliche Arbeitsräume der Anlagen, in welchen Bleifarben oder Bleiucker
hergestellt werden, müssen geräumig und hoch hergestellt, kräftig ventilirt,
feucht und rein gehalten werden. Das Eintreten bleihaltigen Staubes sowie bleihaltiger
Gase und Dämpfe in dieselben muß durch geeignete Vorrichtungen verhindert
werden.
§. 2.
Staub entwickelnde Apparate müssen an allen Fugen durch dicke Lagen
von Filz oder Wollenzeug oder durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so
abgedichtet sein, daß das Eindringen des Staubes in den Arbeitsraum verhindert
wird.
Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine
Spannung der Luft in denselben verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet
werden, wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig abgekühlt
ist. *
Beim Trockenmahlen, Packen, Beschicken und Entleeren der Glätte- und
Mennigeöfen, beim Mennigebeuteln und bei sonstigen Operationen, bei welchen
das Eintreten von Staub in den Arbeitsraum stattfinden kann, muß durch
Absauge- und Abführungsvorkehrungen an der Eintrittsstelle die Verbreitung des
Staubes in den Arbeitsraum verhindert werden.
§. 4.
Arbeitsräume, welche gegen das Eindringen bleihaltigen Staubes oder
bleihaltiger Gase und Dämpfe durch die in den §§. 1 und 2 vorgeschriebenen
Einrichtungen nicht vollständig geschützt werden können, sind gegen andere Arbeitsräume
so abzuschließen, daß in die letzteren Staub, Gase, oder Dämpfe nicht
eindringen können.
§. 5.
Die Inmenflächen der Oxydir- und Trockenkammern müssen möglichst glatt
und dicht hergestellt sein. Die Oxydirkammern sind während des Behängens
und während des Ausnehmens feucht zu erhalten.
Der Inhalt der Oxydirkammern ist, bevor die letzteren nach Beendigun
des Oxydationsprozesses zum Zweck des Ausnehmens betreten werden, gründlich
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