Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr.  2115.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarbenund
  Bleizuckerfabriken.  Vom  8.  Juli  1893.

Auf  Grund  des  §.  120e  und  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  folgende  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarbenund
  Bleizuckerfabriken  erlassen:

§.  1.

Sämmtliche  Arbeitsräume  der  Anlagen,  in  welchen  Bleifarben  oder  Bleiucker
  hergestellt  werden,  müssen  geräumig  und  hoch  hergestellt,  kräftig  ventilirt,
feucht  und  rein  gehalten  werden.  Das  Eintreten  bleihaltigen  Staubes  sowie  bleihaltiger
  Gase  und  Dämpfe  in  dieselben  muß  durch  geeignete  Vorrichtungen  verhindert
  werden.

§.  2.

Staub  entwickelnde  Apparate  müssen  an  allen  Fugen  durch  dicke  Lagen
von  Filz  oder  Wollenzeug  oder  durch  Vorrichtungen  von  gleicher  Wirkung  so
abgedichtet  sein,  daß  das  Eindringen  des  Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert
  wird.

Apparate  dieser  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  eine
Spannung  der  Luft  in  denselben  verhindern.  Sie  dürfen  erst  dann  geöffnet
werden,  wenn  der  in  ihnen  entwickelte  Staub  sich  abgesetzt  hat  und  völlig  abgekühlt
  ist.  *

Beim  Trockenmahlen,  Packen,  Beschicken  und  Entleeren  der  Glätte-  und
Mennigeöfen,  beim  Mennigebeuteln  und  bei  sonstigen  Operationen,  bei  welchen
das  Eintreten  von  Staub  in  den  Arbeitsraum  stattfinden  kann,  muß  durch
Absauge-  und  Abführungsvorkehrungen  an  der  Eintrittsstelle  die  Verbreitung  des
Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert  werden.

§.  4.

Arbeitsräume,  welche  gegen  das  Eindringen  bleihaltigen  Staubes  oder
bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  durch  die  in  den  §§.  1  und  2  vorgeschriebenen
Einrichtungen  nicht  vollständig  geschützt  werden  können,  sind  gegen  andere  Arbeitsräume
  so  abzuschließen,  daß  in  die  letzteren  Staub,  Gase,  oder  Dämpfe  nicht
eindringen  können.

§.  5.

Die  Inmenflächen  der  Oxydir-  und  Trockenkammern  müssen  möglichst  glatt
und  dicht  hergestellt  sein.  Die  Oxydirkammern  sind  während  des  Behängens
und  während  des  Ausnehmens  feucht  zu  erhalten.

Der  Inhalt  der  Oxydirkammern  ist,  bevor  die  letzteren  nach  Beendigun
des  Oxydationsprozesses  zum  Zweck  des  Ausnehmens  betreten  werden,  gründlich

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