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gift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie
von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und
Ameisensäure enthält) findet nur in offenen Wagen statt.
Nr. XXV.
Am Schlusse ist nachzutragen:
„4 und 5"
Nr. XXXl.
Im ersten Absatz ist am Ende nachzutragen:
Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4,
nur in trockenem Zustand ausgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle
vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein.
Als vierter Absatz ist beizufügen:
(4) Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher)
werden in der unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem
oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.
Nr. XXXII.
Die Ziffer 2 ist wie folgt zu fassen:
2. Eilsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegen-
stände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer,
Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener
frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November,
Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schad-
hafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden,
wenn die Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble
Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen
die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken
verpackten Gegenstände enthalten. Die Beforderung hat nur in offenen
Wagen zu erfolgen.
Hinter Ziffer 3 ist folgende Bestimmung einzuschalten:
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der
Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger)
müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht
getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist
mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch
nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden
Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull
oder von gebrauchter Lohe anzubringen.