Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Aus- 
nahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partien- 
weise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein 
Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons 
mit Patronen sind sodann dicht neben und über einander in gut 
gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten 
oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern 
versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen 
gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) 
verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst 
eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen 
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilo- 
gramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Ge- 
wichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche 
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen 
Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß 
der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in 
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus- 
streuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen
	        
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