Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Der Kapitän hat bei Ueberlieferung der Sachen eine von ihm und einem 
Schiffsoffizier, in Ermangelung eines solchen von einem Schiffsmanne, zu unter- 
schreibende Aufzeichnung der Sachen und des Betrags des Heuerguthabens bei- 
zufügen und ein zweites Exemplar der Aufzeichnung unter Vermerk der Auf- 
bewahrungsstelle dem Schiffsmanne zu übergeben. 
Bei Erkrankung oder Verletzung des Kapitäns hat der Stellvertreter mit 
den Sachen des Kapitäns nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 zu verfahren. 
§. 64. 
Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die 
bis zum Todestage verdiente Heuer (§. 80) zu zahlen und, sofern der Tod inner- 
halb der Zeit der Fürsorgepflicht des Rheders (§. 59) erfolgt, die Bestattungs- 
kosten zu tragen. 
Ist anzunehmen, daß das Schiff innerhalb vierundzwanzig Stunden einen 
Hafen erreicht, so ist, falls nicht gesundheitliche Bedenken entgegenstehen, die Leiche 
mitzunehmen und für deren Bestattung am Lande Sorge zu tragen. 
Die Art der Bestattung auf See muß den Seegebräuchen entsprechen. 
Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der 
Rheder eine angemessene, erforderlichen Falles von dem Richter zu bestimmende 
Belohnung zu entrichten. 
§. 65. 
Der auf dem Schiffe während der Reise eintretende Tod des Kapitäns 
oder eines Schiffsmanns ist gemäß §§. 61 bis 64 des Gesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 23) bei Vermeidung der im §. 68 daselbst angedrohten 
Strafe zu beurkunden.  
Soweit der Nachlaß eines verstorbenen Schiffsmanns sich an Bord befindet, 
hat der Kapitän für die Aufzeichnung und sorgfältige Aufbewahrung sowie er- 
forderlichen Falles für den Verkauf des Nachlasses im Wege der Versteigerung Sorge 
zu tragen. Die Aufzeichnung ist unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder 
anderen glaubhaften Personen vorzunehmen. 
Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben sowie das 
etwaige Heuerguthaben sind nebst der erwähnten Aufzeichnung und dem Nachweis 
über den Todesfall demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, 
oder mit dessen Genehmigung dem Seemannsamte des Ausreise- oder des Heimaths- 
hafens zu übergeben. 
Für den Nachlaß des während der Reise verstorbenen Kapitäns hat der 
Stellvertreter nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 2, 3 Sorge zu tragen. 
§. 66. 
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann ist verpflichtet, während der 
ganzen Reise, einschließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rück. 
reise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes 
bestimmt ist.
	        
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