Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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13.  den  ihm  bei  Vergehen  und  Verbrechen  nach  den  §§.  126,  127  obliegenden
  Verpflichtungen  nicht  genügt;

14.  dem  Schiffsmann  ohne  dringenden  Grund  die  Gelegenheit  versagt,  die
Entscheidung  des  Seemannsamts  nachzusuchen  (§5.  129,  130);

15.  der  Anordnung  eines  Seemannsamts  wegen  Vollstreckung  eines  Strafbescheids
  (§.  125  Abs.  2)  nicht  Folge  leistet  oder  der  vorläufigen  Entscheidung
  eines  Seemannsamts  (§.  129  Abs.  3)  zuwiderhandelt;

16.  es  unterläßt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  im  §.  133  vorgeschriebenen
  Abdrücke  und  Schriftstücke  im  Volkslogis  zugänglich  sind.

Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  4  wird  die  Vorschrift  des  §.  271

des  Strafgesetzbuchs  nicht  berührt.
§.  115.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  einem  Tage  Haft  wird  bestraft

ein  Kapitän  oder  ein  Schiffsmann,  der  sich  vor  dem  Seemannsamt  ungebührlich

benimmt.
§.  116.

Ein  Schiffsoffizier,  welcher  es  unterläßt,  gemäß  §.  84  von  der  Ausübung
der  Disziplinargewalt  binnen  vierundzwanzig  Stunden  dem  Kapitän  Mittheilung
zu  machen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

§.  117.

Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders  vorsätzlich  den  gemäß
§  56  Abs.  2  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt  oder  den
Kapitän  außer  Stand  setzt,  für  die  genügende  Verproviantirung  des  Schiffes
oder  die  Mitnahme  der  vorschriftsmäßigen  Heilmittel  zu  sorgen,  wird,  sofern
nicht  in  den  letzteren  Fällen  nach  anderen  Vorschriften  eine  schwerere  Strafe  verwirkt
  ist,  mit  Geldstrase  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

Gleiche  Strafe  verwirkt,  wer  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Eigenschaft
vorsätzlich  den  gemäß  §.  4  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  über  die
Besetzung  der  Schiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  zuwiderhandelt.

§.  118.
Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders  durch  seine  Anordnung
den  Vorschriften  des  §.  37  Abs.  2,  4  und  des  §.  38  über  die  Sonntagsruhe
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  119.

Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders  es  unterläßt,  bei  der
Anheuerung  dem  Schiffsmanne  den  vorgeschriebenen  Heuerschein  (§.  27)  einzuhändigen,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.