sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit
eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt
der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (so-
genannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen
solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen
Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht
übersteigen.
Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablo-
nirten Aufschrift „Lithotrit““ versehen sein.
B.
Aufgabe.
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu
nehmen, daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittel-
barem Anschlusse stattfinden kann. Die Annahme von Sendungen
nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung
explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft.
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport
nicht mit Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage
und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage
und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung
der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen.
Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother
Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung,
Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes einzelnen
derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“
nicht tragen.
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Be-
glaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und
die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vor-
schriften entspricht.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit
Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen.
Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
(8) Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen
mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —
mindestens 4 Tage