Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 36.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom
24. Juni 1887
16. Juni 1895. S. 243. —
Süßstoffgesetz. S. 253. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
S. 256.
(Nr. 2890.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887
16. Juni 1895
Vom 7. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die §§. 1, 2, 41 und 42 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des
Branntweins, vom 24. Juni 1887, 16. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 276) werden in
nachstehender Weise abgeändert:
1. §. 1. Absätze 4 und 5.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vor-
stehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird;
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder
zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird,
nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind
gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung
ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Ver-
brauchsabgabe frei zu lassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und
ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten verwendet wird.
2. §. 2. Absätze 3 bis 8.
Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien
und für die inzwischen entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I) oder Material-
brennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1902.