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Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerblichen Betriebe
(§. 42 I) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht
herstellen.
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, welche in einem Betriebsjahre
nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, dürfen ihr gesammtes
Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen.
Den Materialbrennereien, welchen eine jährliche Kontingentsmenge von nicht
mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols zugetheilt ist, steht es frei, die fünfjährige
Gesammt-Kontingentsmenge innerhalb der Kontingentsperiode nach Belieben ab-
zubrennen.
3. §. 41.
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den land-
wirthschaftlichen Brennereien.
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen
Betriebsjahrs ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien,
bei deren Betriebe die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen-
thümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen
Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben
bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung
des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann
behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder
Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe
nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden.
Brennereien, welche nach dem 1. September 1902 betriebsfähig werden,
gelten nur dann als landwirthschaftliche Brennereien, wenn die für die Brennereien
erforderlichen Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von Roggen,
Weizen, Hafer und Gerste, in der Hauptsache von den Besitzern der Brennereien
selbst gewonnen sind. Bei Genossenschaftsbrennereien müssen die so gewonnenen
Rohstoffe in der Hauptsache von den einzelnen Theilnehmern auch nach Verhältniß
ihrer Betheiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämmtlichen
Brennereirückstände von den Theilnehmern im gleichen Verhältnisse verfüttert
werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, im Falle von Mißernten Ausnahmen
zu gestatten.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des
Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuer-
berechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht,
außer Betracht.
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis
15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maisch-
bottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1 050 Liter Bottichraum
bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,