Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 246 — 
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerblichen Betriebe 
(§. 42 I)  übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht 
herstellen. 
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, welche in einem Betriebsjahre 
nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, dürfen ihr gesammtes 
Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen. 
Den Materialbrennereien, welchen eine jährliche Kontingentsmenge von nicht 
mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols zugetheilt ist, steht es frei, die fünfjährige 
Gesammt-Kontingentsmenge innerhalb der Kontingentsperiode nach Belieben ab- 
zubrennen. 
3. §. 41. 
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den land- 
wirthschaftlichen Brennereien. 
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen 
Betriebsjahrs ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, 
bei deren Betriebe die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen- 
thümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen 
Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem 
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben 
bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung 
des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann 
behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder 
Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe 
nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden. 
Brennereien, welche nach dem 1. September 1902 betriebsfähig werden, 
gelten nur dann als landwirthschaftliche Brennereien, wenn die für die Brennereien 
erforderlichen Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von Roggen, 
Weizen, Hafer und Gerste, in der Hauptsache von den Besitzern der Brennereien 
selbst gewonnen sind. Bei Genossenschaftsbrennereien müssen die so gewonnenen 
Rohstoffe in der Hauptsache von den einzelnen Theilnehmern auch nach Verhältniß 
ihrer Betheiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämmtlichen 
Brennereirückstände von den Theilnehmern im gleichen Verhältnisse verfüttert 
werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, im Falle von Mißernten Ausnahmen 
zu gestatten. 
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des 
Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuer- 
berechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, 
außer Betracht. 
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis 
15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maisch- 
bottichsteuer, 
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1 050 Liter Bottichraum 
bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.