Der Strafe des I. 7 Absl. 1 unterliegen auch ODiejenigen, in deren Besitz
oder Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vorgefunden
wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süßstoff nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten Person bezogen haben.
Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der vorgefundene
Süßstoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt worden ist, so tritt statt
der Strafe des I. 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2 daselbst ein.
S. 9.
In den Fällen des J. 7 und F. 8 ist neben der Strafe auf Einziehung
der Gegenstände zu erkennen, mit Bezug auf welche die Zuwiderhandlung be-
gangen worden ist.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
G. 10.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und
öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften
werden mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark geahndet.
S. 11.
Den Inhabern der Süßstofffabriken, die als solche bereits vor dem 1. Januar
1901 betrieben worden sind und diese Fabrikation auch innerhalb der Zeit vom
1. April 1901 bis 1. April 1902 fortgesetzt haben, wird eine vom Bundesrath
unter Ausschluß des Rechtswegs festzustellende Entschädigung gewährt.
Die Entschädigung soll das Sechsfache eines Jahresgewinns nachdem Durch-
schnitte der Betriebsjahre 1898/99, 1899/1900, 1900/1901 unter Annahme der
Gewinnhöhe von vier Mark für jedes Kilogramm des innerhalb dieser Zeit her-
gestellten chemisch-reinen Süßstoffs betragen.
Wird der Inhaber einer Süßstofffabrik gemäß V. 3 zur Herstellung von
Süßstoff für eigene Rechnung ermächtigt, so tritt eine entsprechende Verminderung
der Entschädigung ein; wird die Ermächtigung widerrufen, so ist die Entschädigung
entsprechend nachzuvergüten.
Die Inhaber der Fabriken sind verpflichtet, von der ihnen gewährten Ent-
schädigung ihren Beamten und Arbeitern, die in Folge des Verbots aus ihrer
Beschäftigung entlassen werden, eine Entschädigung zu gewähren, die bei Arbeitern
dem von ihnen in den letzten drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bezogenen durchschnittlichen Arbeitsverdienste, bei Beamten dem von ihnen in den
letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen Gehalt
entspricht.
Reichs. Gesetzbl. 1902. 58