Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 259 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
8. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 259. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2894.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. Juli 1902. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs- 
Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist wie folgt abgeändert worden: 
Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Nr. 4 „Vereinigte Schweizerbahnen“ zu 
streichen und demzufolge anstatt der nachfolgenden Nr. 5 bis 17 zu setzen: 
4 bis 16. 
Berlin, den 27. Juli 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Kraefft. 
  
Herausgegeben im Reichsamte bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 60 
  
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1902.
	        
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