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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar-
und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. S. 269.
(Nr. 2900.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaar-
spinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinsel-
machereien. Vom 22. Oktober 1902.
Auf Grund des §. 120 e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die
Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borsten-
zurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien folgende Vorschriften
erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in
denen Pferde-, Rinder- oder Ziegenhaare, Schweinsborsten oder Schweinswolle
zugerichtet oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder in denen unter Ver-
wendung solcher Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden.
§. 2.
Die aus dem Auslande stammenden Pferde-, Rinder- und Ziegenhaare,
Schweinsborsten und Schweinswolle dürfen erst in Bearbeitung genommen
werden, nachdem sie in demjenigen Betrieb, in welchem die Bearbeitung statt-
finden soll, vorschriftsmäßig desinfizirt sind.
Die Desinfektion muß nach Wahl des Betriebsunternehmers geschehen,
entweder
1. durch mindestens einhalbstündige Einwirkung strömenden Wasserdampfs
bei einem Ueberdrucke von 0,15 Atmosphären, oder
2. durch mindestens einviertelstündiges Kochen in zweiprozentiger Kalium-
permanganatlösung mit nachfolgendem Bleichen mittelst drei- bis vier-
prozentiger schwefeliger Säure, oder
3. durch mindestens zweistündiges Kochen in Wasser.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 65
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1902.