Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Der  Arbeitgeber  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaufsichtigung
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Arbeitskleider  nur  von  denjenigen  Arbeitern
benutzt  werden,  denen  sie  zugewiesen  sind,  daß  sie  während  der  Zeit,  wo  sie  sich
nicht  im  Gebrauche  befinden,  an  den  dafür  bestimmten  Plätzen  aufbewahrt  und
mindestens  einmal  wöchentlich  desinfizirt  werden  (§.  2  Abs.  2).

Den  im  Abs.  1  bezeichneten  Arbeitern  hat  der  Arbeitgeber  wenigstens
zweimal  wöchentlich  Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§.  15.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon,  soweit  hierfür  ein  Bedürfniß  vorliegt,
ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Diese  Räume  müssen  sauber  und  staubfrei
gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit  geheizt  werden.

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Seife  und  Handtücher
sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche  vor
Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

§.  16.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  mit  der  Bearbeitung  der  im  §.  2  Abs.  1
bezeichneten  Stoffe  beschäftigten  Arbeiter  verbindliche  Vorschriften  über  folgende
Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  haben  die  ihnen  überwiesenen  Arbeitskleider  (§.  14  Abs.  1)
bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Arbeitgeber  vorgeschrieben
ist,  zu  benutzen.

2.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  ihnen  nur  außerhalb
der  Arbeitsräume  gestattet.

3.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Anlage  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  nach  §.  14
Abs.  1  vorgeschriebenen  Arbeitskleider  abgelegt,  sowie  Gesicht,  Hals,
Hände  und  Arme  sorgfältig  gewaschen  haben.

In  den  zu  erlassenden  Vorschriften  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die  trotz
wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden
können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134  a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung

aufzunehmen.
§.  17.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  aushängen,  die  in
deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  der  §§.  1  bis  16  wiedergiebt.

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