Der Dorcische Krieg
in den deutfschen (#tleegebieten
(Schluß.)
Art. 5.
Nicht weniger wollen Se. Königl. Maj. in
Preußen und des Herrn Administratoris Fürstl.
Durchlaucht die Festung Stralsund und die Insel
Rügen wider feindlichen Anfall zu bedecken, auch
desfalls die nordischen Alliierten von allem feindlichen
Angriff durch entsprechende Mittel abzuhalten
suchen, in dessen Entstehung aber unter einander ein
zulängliches Bündnis machen, wie allenfalls diese
beiden Oerter gleich den Festungen Wismar und
Stettin gehörig verteidigt und von feindlichem Angriff
befreiet werden können.
Art. 6.
Bestimmungen über den Unterhalt der Truppen
in den beiden Festungen und des Civilregiment in
denselben.
Art. 7.
Se. Königl. Majestät in Preußen verpflichten
sich, daß Sie durch Dero Vermittelung und nachdrücklicher
Einwirkung es dahin befördern wollen,
daß der Frieden im Norden auf vernünftigen Bedingungen
aufs fördersamste erfolgen möge.
Art. 8.
Im übrigen finden Se. Königl. Maj. in Preu-=zen
billig, daß das fürstliche Haus Gottorp von
den bisher erlittenen schweren Kriegsungelegenheiten
befreiet und in völligen Besitz und Genuß seiner
Lande wieder gesetzet, auch demselben wegen des
bei der bisherigen Unruhe erlittenen großen Schadens
billige Genugtuung gegeben werde.
Es wollen auch Se. Königl. Maj. in Preußen
mit der Krone England, Kurbraunschweig und den
Generalstaaten der Vereinigten Niederlande fordersamst
in ein Bündnis treten und dem Kriegszustande
in obbesagtem fürstlich holsteinischem Lande
ein Ende zu machen, auch nebst gedachten Mächten
bei der Krone Dänemark nachdrücklich fordern, daß
selbige von allen ferneren Feindseligkeiten wider das
fürstliche Haus abstehen und insbesondere die Blokkad
von Tönningen aufheben möge.
Im Fall aber jetzt erwähnter Mächte Beitritt in,
ein solches Bündnis sich verzögern möchte, so verpflichten
sich Se. Königl. Majestät in Preußen, daß
(1711 -1720) in Quellen dargeftellt.
Von Tudwig Beyer, Kkl. S#eminarlehrer
Sie für sich alleine einen Ernst zur Sache tun und,
um nicht nur die Blockade von Tönningen aufzuheben,
sondern auch des fürstlichen Hauses Wiederherstellung
zu bewirken, alle dazu dienlich erachteten
und erforderlichen Mittel anwenden wollen.
Art. 9.
Die Natifikationen über diesen Traktat sollen
längstens innerhalb vierzehn Tagen allhier in Berlin
ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund sind von diesem Traktat zwei
glaichlautende Originale ausgefertigt und von beiderseits
dazu bevollmächtigten Ministern unterschrieben
worden.
So geschehen Berlin, den 22.
C. De Dhona. M. L. v. Printz.
Juni 1713.
Ilgen. Bassewitz.
(L. S.) (L. S.) (I.. S.) (L. S.)
1. Separatartikel.
Gleichwie Sr. Königl. Majestät zu Schweden
durch die Besetzung und Erhaltung der Festungen
Wismar und Stettin, wie auch durch die Bedeckung
der Festung Stralsund und der Insel Rügen ein
gar beträchtlicher Dienst geleistet wird, auch dannenhero
nicht zu zweifeln ist, daß Se. Königl. Majestät
zu Schweden solches mit reellem Dank gegen
Se. Königl. Majestät in Preußen zu erkennen bereit
sein werden, also wollen, des Herrn Administratoris
Fürstl. Durchlaucht Ihr äußerstes tun, um
Se. Königl. Majestät zu Schweden dahin zu disponieren,
daß Dieselbe in solcher Erwägung und um
Se. Königl. Majestät in Preußen zu noch mehrerer
Freundschaft und Beihilfe zu verbinden, Deroselben
die Stadt und Festung Stettin mit dem dazu gehörigen
Distrikt völlig überlassen und abtreten mögen.
2. Separatartikel.
Se. Kgl. Moajestät in Preußen versprechen auch
hierdurch zu desto mehrerer Bezeugung der dem
fürstlich gottorpischen Hause zutragenden Freundschaft,
daß, wenn die jetzo regierende Königl. Schwedische
Majestät ohne Hinterlassung kronfähiger Leibeserben
versterben würde, höchstgedachte Se. Kö-