Full text : Unser Pommernland. 3. Jahrgang 1915/16. (3)

Der  Dorcische  Krieg
in  den  deutfschen  (#tleegebieten

(Schluß.)
Art.  5.
Nicht  weniger  wollen  Se.  Königl.  Maj.  in
Preußen  und  des  Herrn  Administratoris  Fürstl.

Durchlaucht  die  Festung  Stralsund  und  die  Insel
Rügen  wider  feindlichen  Anfall  zu  bedecken,  auch
desfalls  die  nordischen  Alliierten  von  allem  feindlichen
  Angriff  durch  entsprechende  Mittel  abzuhalten
suchen,  in  dessen  Entstehung  aber  unter  einander  ein
zulängliches  Bündnis  machen,  wie  allenfalls  diese
beiden  Oerter  gleich  den  Festungen  Wismar  und
Stettin  gehörig  verteidigt  und  von  feindlichem  Angriff
  befreiet  werden  können.

Art.  6.

Bestimmungen  über  den  Unterhalt  der  Truppen
in  den  beiden  Festungen  und  des  Civilregiment  in
denselben.

Art.  7.

Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  verpflichten
sich,  daß  Sie  durch  Dero  Vermittelung  und  nachdrücklicher
  Einwirkung  es  dahin  befördern  wollen,
daß  der  Frieden  im  Norden  auf  vernünftigen  Bedingungen
  aufs  fördersamste  erfolgen  möge.

Art.  8.

Im  übrigen  finden  Se.  Königl.  Maj.  in  Preu-=zen
  billig,  daß  das  fürstliche  Haus  Gottorp  von
den  bisher  erlittenen  schweren  Kriegsungelegenheiten
befreiet  und  in  völligen  Besitz  und  Genuß  seiner
Lande  wieder  gesetzet,  auch  demselben  wegen  des
bei  der  bisherigen  Unruhe  erlittenen  großen  Schadens
  billige  Genugtuung  gegeben  werde.

Es  wollen  auch  Se.  Königl.  Maj.  in  Preußen
mit  der  Krone  England,  Kurbraunschweig  und  den
Generalstaaten  der  Vereinigten  Niederlande  fordersamst
  in  ein  Bündnis  treten  und  dem  Kriegszustande
  in  obbesagtem  fürstlich  holsteinischem  Lande
ein  Ende  zu  machen,  auch  nebst  gedachten  Mächten
bei  der  Krone  Dänemark  nachdrücklich  fordern,  daß
selbige  von  allen  ferneren  Feindseligkeiten  wider  das
fürstliche  Haus  abstehen  und  insbesondere  die  Blokkad
  von  Tönningen  aufheben  möge.

Im  Fall  aber  jetzt  erwähnter  Mächte  Beitritt  in,
ein  solches  Bündnis  sich  verzögern  möchte,  so  verpflichten
  sich  Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen,  daß

(1711  -1720)  in  Quellen  dargeftellt.

Von  Tudwig  Beyer,  Kkl.  S#eminarlehrer

Sie  für  sich  alleine  einen  Ernst  zur  Sache  tun  und,
um  nicht  nur  die  Blockade  von  Tönningen  aufzuheben,
  sondern  auch  des  fürstlichen  Hauses  Wiederherstellung
  zu  bewirken,  alle  dazu  dienlich  erachteten
und  erforderlichen  Mittel  anwenden  wollen.

Art.  9.

Die  Natifikationen  über  diesen  Traktat  sollen
längstens  innerhalb  vierzehn  Tagen  allhier  in  Berlin
  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  sind  von  diesem  Traktat  zwei
glaichlautende  Originale  ausgefertigt  und  von  beiderseits
  dazu  bevollmächtigten  Ministern  unterschrieben
  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  22.
C.  De  Dhona.  M.  L.  v.  Printz.

Juni  1713.
Ilgen.  Bassewitz.

(L.  S.)  (L.  S.)  (I..  S.)  (L.  S.)
1.  Separatartikel.
Gleichwie  Sr.  Königl.  Majestät  zu  Schweden

durch  die  Besetzung  und  Erhaltung  der  Festungen
Wismar  und  Stettin,  wie  auch  durch  die  Bedeckung
der  Festung  Stralsund  und  der  Insel  Rügen  ein
gar  beträchtlicher  Dienst  geleistet  wird,  auch  dannenhero
  nicht  zu  zweifeln  ist,  daß  Se.  Königl.  Majestät
  zu  Schweden  solches  mit  reellem  Dank  gegen
Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  zu  erkennen  bereit
  sein  werden,  also  wollen,  des  Herrn  Administratoris
  Fürstl.  Durchlaucht  Ihr  äußerstes  tun,  um
Se.  Königl.  Majestät  zu  Schweden  dahin  zu  disponieren,
  daß  Dieselbe  in  solcher  Erwägung  und  um
Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  zu  noch  mehrerer
Freundschaft  und  Beihilfe  zu  verbinden,  Deroselben
die  Stadt  und  Festung  Stettin  mit  dem  dazu  gehörigen
  Distrikt  völlig  überlassen  und  abtreten  mögen.


2.  Separatartikel.

Se.  Kgl.  Moajestät  in  Preußen  versprechen  auch
hierdurch  zu  desto  mehrerer  Bezeugung  der  dem
fürstlich  gottorpischen  Hause  zutragenden  Freundschaft,
  daß,  wenn  die  jetzo  regierende  Königl.  Schwedische
  Majestät  ohne  Hinterlassung  kronfähiger  Leibeserben
  versterben  würde,  höchstgedachte  Se.  Kö-