Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraut; islän- 
disches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen; Tama- 
rinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen, 
Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, 
Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, anderweit 
nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, 
gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch, 
auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen 
Planzenwachs (aus Palmen, Palmblättern oder dergleichen) in natür- 
lichem Zustandenna. . ... 
B. Erzengnisse der Forstwirthschaft. 
(74/6173/50) Bau= und Nutzholz, nachstehend nicht besonders genannt: 
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge 
bearbeitet, mit oder ohne Rinde: 
hart................................................» 
–— 
Anmerkung. Unbearbeitetes oder lediglich in der Querrichtung mit der 
Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder hand- 
werksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Trag- 
lasten eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung 
der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalender- 
jahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei. 
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Art vorgearbeitet 
oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch 
Reißen hergestellte Klärspäne: 
hart 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel= 
zentner 
Mark. 
frei 
10 
0)/20 
oder für 
1 Festmeter 
1,80 
für 1 Doppel- 
zentner 
0)/20 
oder für 
1 Festmeter 
1/20 
für 1 Doppel- 
zentner 
0/5 
oder für 
1 Festmeter 
4 
für 1 Doppel- 
zentner 
0/50 
oder für 
1 Festmeter 
3
	        
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