Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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erkennbar  sind,  von  dem  Aussteller  die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  gegen  Aushändigung  der  beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.
Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  799.

Eine  abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
kann,  wenn  nicht  in  der  Urkunde  das  Gegentheil  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  für  kraftlos  erklärt  werden.  Ausgenommen  sind  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheine
  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen  Schuldverschreibungen.

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber  auf  Verlangen  die  zur
Erwirkung  des  Aufgebots  oder  der  Zahlungssperre  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen
und  die  erforderlichen  Zeugnisse  auszustellen.  Die  Kosten  der  Zeugnisse  hat  der
bisherige  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  800.

Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  für  kraftlos  erklärt,  so  kann
derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet
der  Befugniß,  den  Anspruch  aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen,  die  Ertheilung  einer
neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  verlangen.
  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§.  801.

Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Eintritte  der  für  die  Leistung  bestimmten
Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde  vor  dem  Ablaufe  der  dreißig  Jahre  dem  Aussteller
zur  Einlösung  vorgelegt  wird.  Erfolgt  die  Vorlegung,  so  verjährt  der  Anspruch  in
zwei  Jahren  von  dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  an.  Der  Vorlegung  steht  die
gerichtliche  Geltendmachung  des  Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheinen  beträgt  die  Vorlegungsfrist  vier
Jahre.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  für  die
Leistung  bestimmte  Zeit  eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der  Vorlegungsfrist  können  von  dem  Aussteller
in  der  Urkunde  anders  bestimmt  werden.

§.  802.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist  sowie  der  Verjährung  werden
durch  die  Zahlungssperre  zu  Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.  Die  Hemmung
beginnt  mit  der  Stellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;  sie  endigt  mit  der
Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  und,  falls  die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung
  des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,  auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung
des  der  Einleitung  entgegenstehenden  Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen  sind  und
nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt  worden  ist.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

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