Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Neunter  Abschnitt.
Besen,  Bürsten,  Hinsel  und  Siebwaaren.

Besen  aus  Reisig:
ohne  Stock  oder  Stiel

mit  Stock  oder  Stiel  aus  rohem  Holze  oder  Rohr,  auch  mit  Handhaben
  aus  dem  zum  Binden  der  Besen  verwendeten  Reisig

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(596/9  1595/8)  Andere  Besen  sowie  Bürsten  und  Pinsel:

grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackirtem)  unpolirtem  Holze,  Rohr  oder

Eisen:
aus  pflanzlichen  Stoffen  oder  Pflanzenfaserersatzstoffen;  Dreidel
(Dweidel)  und  ähnliche  Gegenstände  für  Reinigungszwecke
aus  Borsten  oder  thierischen  Borstenersatzstoffen;  auch  Abstauber  aus
ungefärbten  Fdden  .
grobe  in  Verbindung  mit  lackirtem,  polirtem  Holze,  Rohr  oder  Eisen;
feine  (insbesondere  alle  aus  Haaren  oder  Gespinnsten  sowie  Abstauber
aus  gefärbten  Federn),  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Rohr  oder
Eisen;  auch  Abreib=  (Frottir-)  Bürsten  und  -Handschuhe  sowie  Pferdebürsten
  aus  Borsten,  Roßhaaren  oder  dergleichen  in  Verbindung  mit
groben  Gespinnstwaaren;  Haarbüsche  aus  Roß-  oder  Büffelhaaren)
Teppichkehtker.

Bürsten  in  Verbindung  mit  Bein  oder  Horn

·e-es

Besen,  Bürsten  und  Pinsel  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Siebwaaren:
grobe  (Siebböden  aus  Holzspan,  Eisendraht  oder  gelochtem  Eisen—
blech  in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze  oder  Eisen)
andere,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zoll—

sätze  fallen

Zollsatz
für  1  Doppel.

zentner

Mark.

 

 

frei

24
100

24

24