Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesetz über die Verlegung der deutsch österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. S. 31.—
Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau.
S. 32. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in
Gast- und in Schankwirthschaften. S. 33.
(Nr. 2829.) Gesetz über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-
Flusses. Vom 22. Januar 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß Preußen den Theil seines
Gebiets, der in Folge der neuerdings vorgenommenen Begradigung und Regulirung
des Przemsa-Flusses in der Strecke von Slupna bis zum Einfluß in die Weichsel
auf dem linken Ufer des Przemsa-Flusses belegen ist, während er vorher auf
dessen rechtem Ufer lag, im Austausche gegen den Theil des österreichischen Gebiets,
der nunmehr auf dem rechten Ufer belegen ist, während er vorher auf dem linken
Ufer lag, an Oesterreich abtritt und dagegen den bezeichneten österreichischen Gebiets-
theil erwirbt.
§ 2.
Der im §. 1 bezeichnete österreichische Gebietstheil tritt durch seine Ver-
einigung mit Preußen dem Reichsgebiete hinzu. Mit dem Zeitpunkte der Ver-
einigung treten in diesem Gebietstheil alle Vorschriften in Kraft, die von Reichs-
wegen in dem im §. 1 bezeichneten preußischen Gebietstheile bei dessen Uebergang
in den Besitz Oesterreichs in Geltung waren.
§. 3.
Der im §. 1 bezeichnete preußische Gebietstheil scheidet aus dem Reichs-
gebiete mit dem Zeitpunkt aus, in dem er in den Besitz Oesterreichs übergeht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Januar 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 7
Ausgegeben zu Berlin den 25. Jannar 1902.