(Nr. 2834.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der
Ladenschlußzeit. Vom 25. Januar 1902.
Auf Grund von §. 139 f Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath
über das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit folgende
Bestimmungen erlassen:
§. 1.
Zur Feststellung der bei Anträgen gemäß §. 139 f Abs. 1, 2 der Gewerbe-
ordnung erforderlichen Zahl von zwei Dritteln (Abs. 1) oder einem Drittel (Abs. 2)
der betheiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde, sofern es
nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint, einen Kommissar zu be-
stellen. Als solcher kann auch der Gemeindevorsteher oder ein Mitglied des
Gemeindevorstandes und, wenn es sich um Anträge für mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden handelt, der Gemeindevorsteher oder ein Mitglied
des Gemeindevorstandes einer der betheiligten Gemeinden bestellt werden.
Die Bestellung des Kommissars ist in der für die amtlichen Bekannt-
machungen der Behörde üblichen Form zu veröffentlichen.
§. 2.
Der Kommissar hat auf Grund der gemäß §. 14 Abs. 1 der Gewerbe-
ordnung erstatteten Anzeigen und in sonst geeigneter Weise unter Zuziehung der
Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde nach den im §. 7 bezeichneten Grundsätzen eine
Liste der betheiligten Geschäftsinhaber aufzustellen und darin ersichtlich zu machen,
welche den Antrag gestellt haben. Die Liste ist für die Dauer von zwei Wochen
zur öffentlichen Einsicht auszulegen.
Zeit und Ort der Auslegung sind von dem Kommissar in ortsüblicher
Weise mit dem Hinzufügen bekannt zu machen, daß Einsprüche gegen die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Liste von den betheiligten Geschäftsinhabern bis zum Ab-
laufe der Frist schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können und nach
Ablauf der Frist vorgebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben.
§. 3.
Ueber die erhobenen Einsprüche entscheidet der Kommissar. Die Entscheidung
hat schriftlich zu erfolgen.
Gegen die Entscheidung des Kommissars über die Einsprüche ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Die
Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
§. 4.
Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar die Liste zu schließen
und der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen, welche auf Grund der Liste