Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  erhalten  Vergütungen  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Statuts  der  Versicherungsanstalt  Württemberg.  Die
Entschädigung  des  Protokollführers  ist  von  dem  Oberamt  mit  Genehmigung  des  Vorstands
der  Versicherungsanstalt  festzusetzen.

Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  des  zu  der  Verhandlung
vorgeladenen  Rentenbewerbers  find  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  vom  (Reichs·  Gesetblatt  1897  S.  689)  zu  bemessen.

Zu  §.  121  des  Reichsgesetzes.
g.  31.

Wenn  eine  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  Kenntnih  davon  erhält,  daß  in
den  Verhältnissen  eines  im  Gemeindebezirk  wohnenden  oder  beschäftigten  Empfängers
einer  Invalidenrente  eine  Veränderung  eingetreten  ist,  welche  ihn  nicht  mehr  als  erwerbsunfähig
  erscheinen  läßt  (§§.  15,  16  des  Reichsgesetzes),  so  hat  sie  von  sich  aus  an  das
vorgesetzte  Oberamt  Anzeige  zu  erstatten  und  dabei  anzugeben,  wie  lange  schon  der
Rentenempfänger  Lohnarbeit  verrichtet  und  welchen  Verdienst  er  erzielt.

In  gleicher  Weise  hat  die  Ortsbehörde  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  eine  Thatsache
zu  ihrer  Kenntniß  kommt,  welche  nach  8.  48  des  Reichsgesetzes  bewirkt,  daß  das  Recht
auf  den  Bezug  einer  Invaliden=  oder  Altersrente  ruht.

§.  82.

Ist  dem  Oberamt  Seitens  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  eine  Anzeige
im  Sinne  des  §.  31  dieser  Verfügung  erstattet  oder  ist  das  Oberamt  von  dem  Vorstand
einer  Versicherungsanstalt  zur  Erstattung  eines  Gutachtens  über  die  Entziehung  einer
Invalidenrente  aufgefordert  worden,  so  hat  es  alle  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts
dienlichen  Erhebungen  zu  machen  und  deren  Ergebniß  dem  Vorstand  der  Versicherungsanstalt,
  welche  die  Rente  bewilligt  hat,  mit  einem  Gutachten  vorzulegen.  Handelt  es
sich  um  die  Entziehung  einer  Invalidenrente,  so  hat  sich  dieses  Gutachten  insbesondere
auf  das  Maß  der  Erwerbsfähigkeit  des  Rentenempfängers  (8.  47  Abs.  1  des  Reichs-Zesetzes)
  sowie  darauf  zu  erstrecken,  ob  und  inwieweit  von  der  Befugniß  des  §.  47  Abs.  2
Satz  3  a.  a.  O.  Gebrauch  zu  machen  ist.

Ist  das  Oberamt  der  Ansicht,  daß  das  Gutachten  für  die  Entziehung  einer  In-