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Während die Aktien gesellschaften — wie bereits bemerkt
— feste Prämie erheben, ist die Art der Beitragserhebung bei den
Gegenseitigkeitsgesellschaften eine verschiedene. Ein Teil erhebt
die Gesamtbeiträge erst im Herbst (Umlageverfahren); die Mehrzahl
der Gesellschaften dagegen erhebt kurz nach Einreichung des
Versicherungsantrages Vor prämien, die so bemessen sind, daß sie
in „günstigen Jahren“ — nicht im Durchschnitt — den Bedars
decken. Ist dies nicht der Fall, so werden im Herbste Nachzahlungen
(Nachschüsse) erhoben, die mithin als Ergänzungsraten zu
betrachten sind. Diese zweiten Katen sind neuerdings vielsach bemängelt;
als jedoch i in den Jahren 1900 und 1906 die Norddeutsche
Gesellschaft eine Umsrage hielt, ob ihre Versicherten eine Aenderung
der bezüglichen Bestimmungen wünschten, sprachen sich sämtliche
Bezirksversammlungen für Beibehaltung des bisherigen
Modus aus, und zwar mit der Begründung, es komme ihnen
hauptsächlich aus die Höhe des Gesamt- Jahresbeitrags
an; die Art der Erhebung sei nebensächlich. Neuerdings war
es bei einigen Gesellschaften üblich geworden, die etwaigen Nachschüsse
ihrer Mitglieder in Rückdeckung zu geben; da eine solche
-be#. inzwischen auf Eöwierigkeiten trsooßen ist, so beabsichtigt die
Norddeutsche H. V. G. durch stärkere Dotierung und anderweite
Verwendung des sccherouc eine größere Gleichmäßigkeit der
Jahresprämien herbeizusühren und dadurch eine Rückversicherung
gegen schwankende Nachschüsse entbehrlich zu machen.
Der von den Landwirten am meisten angesochtene Punkt in
der Organisation der Hagelversicherungs-Gesellschaften ist das
Agenturwesen, das unleugbar den größten Teil der Verwaltungskosten
ausmacht und eine nicht unbedeutende Quote der Prämie
beansprucht. Für die Möglichkeit jedoch, ohne dasselbe auszukommen,
ist bisher bei ausgedehnten Gesellschaften mit zahlreichen
bäuerlichen Mitgliedern ein durchschlagender Beweis noch nicht erbracht
worden. Allerdings kennt die Bayrische Landesanstalt
Agenten im eigentlichen Sinne nicht, wohl aber läßt sie
die bezüglichen Funktionen durch staatliche und kommunale Behörden,
sowie durch Organe der Königlichen Brandkammer erfüllen,
die den privaten Gesellschaften nicht zur Versügung stehen.
Von letzteren besitzt außer einigen kleinen Verbänden nur die
Greifswalder Gesellschaft und der Ostdeutsche
Hagelverband keine Agenten; ob und wie weit indessen bei
letzterem ein Ersatz durch Beamte oder werbende Organe stattsindet,
bleibe dahingestellt. In jedem Falle wird ein Wegsall des
Agenturwesens nur da möglich sein, wo es sich um eine stark vorwiegende
Mitgliedschaft großer Güter handelt, bei denen die selbstständige
Aussertigung der Jahres-Anträge und der direkte Verkehr
mit der Geselllchaftsleitung auf keine Schwierigkeiten stößt.
Ueberall da aber, wo das nicht der Fall ist, wo es sich also darum
handelt, auch die kleinen Landwirte zur Versicherung anzu-Sobured,
Wenwelser. 7