Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

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Während  die  Aktien  gesellschaften  —  wie  bereits  bemerkt
—  feste  Prämie  erheben,  ist  die  Art  der  Beitragserhebung  bei  den
Gegenseitigkeitsgesellschaften  eine  verschiedene.  Ein  Teil  erhebt
die  Gesamtbeiträge  erst  im  Herbst  (Umlageverfahren);  die  Mehrzahl
  der  Gesellschaften  dagegen  erhebt  kurz  nach  Einreichung  des
Versicherungsantrages  Vor  prämien,  die  so  bemessen  sind,  daß  sie
in  „günstigen  Jahren“  —  nicht  im  Durchschnitt  —  den  Bedars
decken.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  werden  im  Herbste  Nachzahlungen
  (Nachschüsse)  erhoben,  die  mithin  als  Ergänzungsraten  zu
betrachten  sind.  Diese  zweiten  Katen  sind  neuerdings  vielsach  bemängelt;
  als  jedoch  i  in  den  Jahren  1900  und  1906  die  Norddeutsche

Gesellschaft  eine  Umsrage  hielt,  ob  ihre  Versicherten  eine  Aenderung
  der  bezüglichen  Bestimmungen  wünschten,  sprachen  sich  sämtliche
  Bezirksversammlungen  für  Beibehaltung  des  bisherigen
Modus  aus,  und  zwar  mit  der  Begründung,  es  komme  ihnen
hauptsächlich  aus  die  Höhe  des  Gesamt-  Jahresbeitrags
an;  die  Art  der  Erhebung  sei  nebensächlich.  Neuerdings  war
es  bei  einigen  Gesellschaften  üblich  geworden,  die  etwaigen  Nachschüsse
  ihrer  Mitglieder  in  Rückdeckung  zu  geben;  da  eine  solche
-be#.  inzwischen  auf  Eöwierigkeiten  trsooßen  ist,  so  beabsichtigt  die
Norddeutsche  H.  V.  G.  durch  stärkere  Dotierung  und  anderweite
Verwendung  des  sccherouc  eine  größere  Gleichmäßigkeit  der
Jahresprämien  herbeizusühren  und  dadurch  eine  Rückversicherung
gegen  schwankende  Nachschüsse  entbehrlich  zu  machen.

Der  von  den  Landwirten  am  meisten  angesochtene  Punkt  in
der  Organisation  der  Hagelversicherungs-Gesellschaften  ist  das
Agenturwesen,  das  unleugbar  den  größten  Teil  der  Verwaltungskosten
  ausmacht  und  eine  nicht  unbedeutende  Quote  der  Prämie
beansprucht.  Für  die  Möglichkeit  jedoch,  ohne  dasselbe  auszukommen,
  ist  bisher  bei  ausgedehnten  Gesellschaften  mit  zahlreichen
bäuerlichen  Mitgliedern  ein  durchschlagender  Beweis  noch  nicht  erbracht
  worden.  Allerdings  kennt  die  Bayrische  Landesanstalt
  Agenten  im  eigentlichen  Sinne  nicht,  wohl  aber  läßt  sie
die  bezüglichen  Funktionen  durch  staatliche  und  kommunale  Behörden,
  sowie  durch  Organe  der  Königlichen  Brandkammer  erfüllen,
  die  den  privaten  Gesellschaften  nicht  zur  Versügung  stehen.
Von  letzteren  besitzt  außer  einigen  kleinen  Verbänden  nur  die
Greifswalder  Gesellschaft  und  der  Ostdeutsche
Hagelverband  keine  Agenten;  ob  und  wie  weit  indessen  bei
letzterem  ein  Ersatz  durch  Beamte  oder  werbende  Organe  stattsindet,
  bleibe  dahingestellt.  In  jedem  Falle  wird  ein  Wegsall  des
Agenturwesens  nur  da  möglich  sein,  wo  es  sich  um  eine  stark  vorwiegende
  Mitgliedschaft  großer  Güter  handelt,  bei  denen  die  selbstständige
  Aussertigung  der  Jahres-Anträge  und  der  direkte  Verkehr
  mit  der  Geselllchaftsleitung  auf  keine  Schwierigkeiten  stößt.
Ueberall  da  aber,  wo  das  nicht  der  Fall  ist,  wo  es  sich  also  darum
handelt,  auch  die  kleinen  Landwirte  zur  Versicherung  anzu-Sobured,

  Wenwelser.  7