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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 1.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. S. 1.
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(Nr. 2918.) Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 6. Januar 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der zweite und dritte Teil (§§ 65 bis 79) des Zuckersteuergesetzes vom
27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) werden aufgehoben.
Artikel 2
Die §§ 2 und 3 des Gesetzes werden wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1.
Die Zuckersteuer beträgt von 100 Kilogramm Reingewicht 14 Mark.
§ 3.
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der Inhaber derjenigen Zucker-
fabrik verpflichtet, aus welcher der Zucker in den freien Verkehr tritt.
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte
dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Ware im Falle des § 6
Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.
Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Sicherheitsbestellung
für die Frist von 6 Monaten zu stunden. Diese Sicherheitsbestellung kann durch
Hinterlegung von mündelsichern Wertpapieren zum Kurswerte, jedoch nicht
über den Nennwert hinaus, oder durch Wechsel und sonstige Bürgschaften,
deren Sicherheit die oberste Landes-Finanzbehörde zu prüfen hat, oder durch erst-
stellige Hypothek auf die Zuckerfabrik bis zur Hälfte ihres durch amtliche Sach—
Reichs= Gesetzbl. 1903. 1
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1903.