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(Nr. 2941.) Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. Vom 28. März 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Übersteigen in den Rechnungsjahren 1902 und 1903 die den Bundes-
staaten zustehenden Überweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer,
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag sowie an Reichsstempelabgaben das
Etatssoll, so ist der Mehrbetrag an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage
der Zölle und Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Tilgung
der durch den Reichshaushalts-Etat für 1903 bewilligten Zuschußanleihe von
72 102 415 Mark zurückzubehalten. Die Tilgung erfolgt durch entsprechende
Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen
stehen, wird über die Art der Tilgung durch den Reichshaushalts-Etat für die
Rechnungsjahre 1904 und 1905 Bestimmung getroffen.
In gleicher Weise sind erforderlichen Falles die Uberschüsse zu verwenden,
welche sich etwa im Rechnungsjahr 1903 im eigenen Reichshaushalt ergeben.
§ 2.
Insoweit die im & 1 bezeichneten Überschüsse und Mehrbeträge zur Tilgung
der Zuschußanleihe von 72 102 415 Mark nicht ausreichen sollten, sind auch die
Mehrbeträge zu dieser Tilgung zu verwenden, um welche in dem Rechnungs-
jahr 1904 und den folgenden die Überweisungen an die Bundesstaaten die
Matrikularbeiträge übersteigen.
Die Bestimmungen im § 1 finden im übrigen entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903.
(1. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 22