Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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§ 25. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1. wer den §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt 
2. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung eigener 
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des 
§ 17 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden. 
§ 26. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber bestraft, welche 
es unterlassen, den durch § 10 für sie begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
§ 27. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft: 
1. wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind in Be- 
schäftigung nimmt oder behält; 
2. wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeitskarten 
zuwiderhandelt. 
§ 28. 
Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen 
drei Monaten. 
§ 29. 
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden Anwendung. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 30. 
Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landesrechtlichen 
Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht 
entgegen. 
§ 31. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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