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Artikel 9.
Die von der Luxemburgischen Regierung der anonymen Königlich Groß-
herzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft gewährte Staatssubvention
von acht Millionen Franken wird der Luxemburgischen Regierung deutscherseits
im Gegenwerthe von sechs Millionen vierhunderttausend Mark bis zum Ablaufe
des Jahres 1918 erstattet werden. Die Zahlung wird, beginnend mit dem
1. Juli 1903, in sechzehn, jedesmal am 1. Juli zu entrichtenden Jahresraten
von je vierhunderttausend Mark erfolgen.
Vom 1. Januar 1919 ab wird deutscherseits der Luxemburgischen Regie-
rung an Stelle einer Betheiligung an den Erträgnissen der im Artikel 1 bezeich-
neten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken alljährlich bis
zum Ablaufe des Jahres 1959 ein Betrag von zweihunderttausend Mark
gewährt werden, der am 31. Dezember jeden Jahres fällig und zahlbar sein soll.
Artikel 10.
Die Großherzogliche Regierung wird während der Dauer des gegenwärtigen
Vertrags ohne Zustimmung der Kaiserlichen Regierung auf den im Artikel 1
bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken keinen
anderen Betriebsunternehmer an Stelle der Kaiserlichen Generaldirektion zulassen,
sofern eine solche Zulassung nach den Konzessionsbedingungen und den geltenden
Gesetzen versagt werden kann.
Die Kaiserliche Regierung wird die Großherzogliche Regierung gegen An-
sprüche Dritter auf den Betrieb der genannten Eisenbahnstrecken vertreten. Von
der Erhebung solcher Ansprüche ist ihr unverzüglich Mittheilung zu machen.
Falls später die Konzessionirung einer Schienenverbindung zwischen dem
luxemburgischen Erzrevier und der kanalisirten Mosel in Frage kommen sollte,
wird die Großherzogliche Regierung etwaige auf die Ertheilung dieser Konzession
gerichtete Anträge der deutschen Verwaltung vorzugsweise berücksichtigen.
Artikel 11.
Beide vertragschließende Theile werden von dem ihnen zustehenden Rechte
zur Kündigung des Vertrags vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer
des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Zollvereins, nicht derart Gebrauch machen, daß
dieser Vertrag während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags außer Kraft tritt.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald
als möglich ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Zeitpunkte des Austausches
der Ratifikationen an die Stelle der die Uebernahme des Betriebs der Wilhelm-