Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 201 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr. 20. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. S. 201. — Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben und 
Bleizuckerfabriken. S. 201. — Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums. S. 202. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung des 
Wahlreglements vom 28. Mai 1870. S. 202. 
  
(Nr. 2953.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 
Vom 24. April 1903. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung 
und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 218 —) bleiben bis zum 1. Mai 1905 in Kraft. 
Berlin, den 24. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
— — 
  
— 
(Nr. 2954.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Bleifarben= und Bleizuckerfabriken. Vom 24. April 1903. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Gültigkeitsdauer der im § 7 der Bekanntmachung, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken, 
vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) enthaltenen Bestimmungen 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert. 
Berlin, den 24. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
—.gs-- 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1903. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.