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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 25.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-
belriebsbeamten. S. 2109.
(Nr. 2965.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903.
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Ar-
tikel 42 und 43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften
unter III, IV, V, VI, VII und C 4 der Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723, und
vom 23. Mai 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 353, die-nachstehenden Festsetzungen treten:
d —
III.
Bremser und Wagenwärter.
a. Bremser:
. Rechnen in den vier Grundarten,
Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen
und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier-
und Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise,
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn-
ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung,
soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren;) ferner Kenntnis der
Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen
Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst,
.Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienst-
kreis der Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller
und Bahnwärter,
viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangierdienst, einschließlich der
Beschäftigung in einer Werkstätte.
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn
eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige
als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist.
Reichs- Gesetzbl. 1903. 45
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1903.