Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 219 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
MÆ 25. 
  
  
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn- 
belriebsbeamten. S. 2109. 
  
(Nr. 2965.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903. 
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Ar- 
tikel 42 und 43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften 
unter III, IV, V, VI, VII und C 4 der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723, und 
vom 23. Mai 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 353, die-nachstehenden Festsetzungen treten: 
d — 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
. Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen 
und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- 
und Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise, 
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, 
soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren;) ferner Kenntnis der 
Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst, 
.Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienst- 
kreis der Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller 
und Bahnwärter, 
viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangierdienst, einschließlich der 
Beschäftigung in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn 
eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige 
als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.