Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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folgende Bestimmungen für die mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Berührung 
kommenden Arbeiter enthalten müssen: 
1. die Arbeiter dürfen Branntwein, Bier und andere geistige Getränke 
nicht mit in die Anlage bringen; 
2. die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen, sofern es nicht 
außerhalb der Anlage stattfindet, nur im Speiseraume (§ 17) gestattet; 
3. die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Fabrik verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider 
abgelegt, die Haare vom Staube gereinigt, Hände und Gesicht sorg- 
fältig gewaschen, die Nase gereinigt und den Mund ausgespült haben; 
4. die Arbeiter haben die Arbeitskleider, Respiratoren, Mundschwämme 
und Handschuhe in denjenigen Arbeitsräumen und bei denjenigen 
Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu be- 
nutzen; 
5. das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak während der Arbeit 
ist verboten; 
6. die in der Anlage vorhandene Badeeinrichtung ist von den mit dem 
Entleeren der Oxydierkammern beschäftigten Arbeitern täglich nach Be- 
endigung dieser Arbeit, von den übrigen mit Blei oder bleihaltigen 
Stoffen in Berührung kommenden Arbeitern zweimal wöchentlich zu 
benutzen. 
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, 
welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften 
zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Ankündigung 
entlassen werden können. . 
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134a der Gewerbe- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen. 
 
§ 21. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide= und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 20 dieser Vorschriften und der 
gemäß § 20 vom Arbeitgeber erlassenen Vorschriften an einer in die Augen 
fallenden Stelle aushängen. 
Der Arbeitgeber ist für die Handhabung der im § 20 Abs. 1 bezeichneten 
Vorschriften verantwortlich. Er hat einen Meister oder Vorarbeiter zu beauf- 
tragen, die genaue Befolgung der im § 20 Abs. 1 unter Nr. 3 und 6 vor- 
gesehenen Bestimmungen ständig zu überwachen. Die zur Überwachung bestellte 
Person ist nach Maßgabe des § 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung 
der Vorschriften und für die Anwendung der nötigen Vorsicht verantwortlich.
	        
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