Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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VIII. Im § 13 Abs. 1 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch die Worte: 
„drei Prozent“ ersetzt. 
IX. Im § 20 Abs. 1 Ziffer 1 wird das Wort: „drei“ ersetzt durch das 
Wort: vier“. « 
Ebendaselbst in Ziffer 2 werden die Worte: „mindestens vier Wochen 
nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Be— 
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt 
ist, für diese Zeit“ durch die Worte: „sechs Woche nach ihrer 
Niederkunft“ ersetzt. 
Im Abs. 2 daselbst wird das Wort: „vier“ durch das Wort: „fünf“ 
ersetzt. 
Der § 20 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 
„In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze 
über Unfallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld 
begründet ist, ist der Kasse bis zur Höhe des von ihr gewährten 
Sterbegeldes durch Überweisung des auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes Ersatz zu leisten.“ 
X. Im § 21 Abs. 1 wird die Vorschrift unter Ziffer 1 wie folgt ab- 
geändert: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren 
Zeitraum als sechsundzwanzig Wochen bis zu einem Jahre fest- 
gesetzt werden.“ 
Ebendaselbst wird folgende neue Ziffer 2a eingefügt: 
„2 a. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause 
kann, falls der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt 
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde, ein 
Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns 
(§ 20) bewilligt werden.“ 
Daselbst wird in Ziffer 3 statt „Achtel“ gesetzt: „Viertel“. 
Die Ziffer 4 daselbst wird wie folgt gefaßt: 
"4. Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse an- 
gehören, kann eine der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche 
Unterstützung wegen der durch die Schwangerschaft verursachten 
Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen 
gewährt werden. Auch kann freie Gewährung der erforder- 
lichen Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der 
Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden.“ 
In Ziffer 5 daselbst fallen die Worte: „im Falle der Entbindung“ 
fort. 
Die Ziffer 6 daselbst erhält vor dem letzten Worte: „werden“ folgenden 
Zusatz: „„ auch kann ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt“. 
48“
	        
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