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VIII. Im § 13 Abs. 1 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch die Worte:
„drei Prozent“ ersetzt.
IX. Im § 20 Abs. 1 Ziffer 1 wird das Wort: „drei“ ersetzt durch das
Wort: vier“. «
Ebendaselbst in Ziffer 2 werden die Worte: „mindestens vier Wochen
nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Be—
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt
ist, für diese Zeit“ durch die Worte: „sechs Woche nach ihrer
Niederkunft“ ersetzt.
Im Abs. 2 daselbst wird das Wort: „vier“ durch das Wort: „fünf“
ersetzt.
Der § 20 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz:
„In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze
über Unfallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld
begründet ist, ist der Kasse bis zur Höhe des von ihr gewährten
Sterbegeldes durch Überweisung des auf Grund der Unfall-
versicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes Ersatz zu leisten.“
X. Im § 21 Abs. 1 wird die Vorschrift unter Ziffer 1 wie folgt ab-
geändert:
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren
Zeitraum als sechsundzwanzig Wochen bis zu einem Jahre fest-
gesetzt werden.“
Ebendaselbst wird folgende neue Ziffer 2a eingefügt:
„2 a. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause
kann, falls der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde, ein
Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns
(§ 20) bewilligt werden.“
Daselbst wird in Ziffer 3 statt „Achtel“ gesetzt: „Viertel“.
Die Ziffer 4 daselbst wird wie folgt gefaßt:
"4. Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse an-
gehören, kann eine der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche
Unterstützung wegen der durch die Schwangerschaft verursachten
Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen
gewährt werden. Auch kann freie Gewährung der erforder-
lichen Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der
Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden.“
In Ziffer 5 daselbst fallen die Worte: „im Falle der Entbindung“
fort.
Die Ziffer 6 daselbst erhält vor dem letzten Worte: „werden“ folgenden
Zusatz: „„ auch kann ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt“.
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