Inhaltsverzeichnis : Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

Prüfungsordnung  für  Aerzte.

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A.  Zentralbehörden,  welche  Approbationen
erteilen.

81.

Zur  Erteilung  der  Approbation  als  Arzt  für  das  Reichsgebiet
  sind  befugt:

1.  Die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
welche  eine  oder  mehrere  Landesuniversitäten  haben,  mithin
  zurzeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs
Preußen,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,
des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogtums  Baden,
des  Großherzogtums  Hessen,  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin
  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien  des
Großherzogtums  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogtümer;

2.  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen.

B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der
Befähigung  als  Arzt.

8.2.

Die  Approbation  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die
ärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  und  den  Bestimmungen
  über  das  Praktische  Jahr  entsprochen  hat.

Der  ärztlichen  Prüfung  hat  die  Ablegung  der  ärztlichen
Vorprüfung  vorherzugehen.

Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  und  zum  Praktischen
Jahre  sowie  die  Erteilung  der  Approbation  sind  zu  versagen,
  wenn  schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen
  vorliegen.  Die  Entscheidung  erfolgt  endgültig
durch  die  zuständige  Zentralbehörde  ($  3  Abs.  2,  $  20

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