Prüfungsordnung für Aerzte.
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A. Zentralbehörden, welche Approbationen
erteilen.
81.
Zur Erteilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet
sind befugt:
1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten,
welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, mithin
zurzeit die zuständigen Ministerien des Königreichs
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen,
des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden,
des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin
und in Gemeinschaft die Ministerien des
Großherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der
Befähigung als Arzt.
8.2.
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die
ärztliche Prüfung vollständig bestanden und den Bestimmungen
über das Praktische Jahr entsprochen hat.
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen
Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum Praktischen
Jahre sowie die Erteilung der Approbation sind zu versagen,
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig
durch die zuständige Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2, $ 20
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