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Aushang.
Erläuterungen.
I. Zu D 2 e.
·# O
1. 4 B
II.
Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden
Wohnhaus 4 des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2c); dann
werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf
Tagegelder und Fuhrkosten zu begründen, auch die Entfernung von
der Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer betragen muß, Tage-
gelder und Fuhrkosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer
ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer
von 4 entfernt ist.
0 "
. B 4
Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienst-
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle 4 vorzunehmen
ist (2 d).
6
. 4 B
Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle
des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung
zwischen diesen beiden Punkten.
Zu H2 und 3.
Eisenbahn Landweg
□ -
O
· 4 B C—
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und der
Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl
die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach der Mitte des
Ortes C, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der
Mitte des Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1).
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird,
wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C be-
rechnet (F 1 Abst. 1).
Eisenbahn Landweg
□ 2555äJ
4 B C
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) liegt inner—
halb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die
Entfernung von der Grenze des Ortes B nach dem Punkte C 2 Kilo-
meter beträgt (D 2 d)e).