Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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  ist. In  dem  nach  den  §§  21  bis  24  vor  dem  Bezirksamtmanne  stattfindenden
Verfahren  bestimmt  dieser  die  Frist.  Der  Gouverneur  kann  anordnen,  daß  auch
in  anderen  Fällen  die  Frist  durch  den  Bezirksamtmann  bestimmt  wird.

§ 29.

Wohnt  ein  Beteiligter  außerhalb  des  Bezirkes  des  für  das  Enteignungsverfahren
  zuständigen  Bezirksamtmanns,  so  kann  dieser  anordnen,  daß  der  Beteiligte
  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen
eine  in  dem  Bezirke  wohnhafte  Person  bevollmächtige.  Leistet  der  Beteiligte
der  Anordnung  nicht  Folge,  so  bedarf  es  seiner  Zuziehung  zu  dem  weiteren  Verfahren
  nicht.  Bei  der  Anordnung  soll  auf  den  drohenden  Nachteil  hingewiesen
werden.

§ 30.

Wo  der  Beginn  einer  Frist  an  die  öffentliche  Bekanntmachung  geknüpft
ist,  entscheidet  die  erste  Bekanntmachung  dieser  Art.  Bei  späteren  Bekanntmachungen
  ist  auf  die  erste  zu  verweisen.

VIII.  Zuständigkeit.
§ 31.

Zuständig  für  das  Enteignungsverfahren  ist  der  Bezirksamtmann,  in  dessen
Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist,  welches  enteignet  werden  soll  oder  an  welchem
das  von  der  Enteignung  betroffene  Recht  besteht.  Ist  das  Grundstück  in  den
Bezirken  verschiedener  Bezirksämter  belegen,  so  bestimmt  der  Gouverneur  den  zuständigen
  Bezirksamtmann;  er  kann  auch  die  Teilung  des  Verfahrens  nach  den
Bezirken  anordnen.  .

Welche  Behörde  in  den  Gebieten,  die  zu  keinem  Bezirksamte  gehören,  die
in  dieser  Verordnung  den  Bezirksamtmännern  zugewiesenen  Befugnisse  wahr—
zunehmen  hat,  bestimmt  der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung).

Derselbe  ist  allgemein  ermächtigt,  die  Zuständigkeit  der  Behörden  für  das
Enteignungsverfahren  in  einzelnen  Schutzgebieten  abweichend  von  dieser  Ver—
ordnung  zu  regeln.

IX.  Sonderbestimmungen  zum  Schutze  der  Rechte  Eingeborener  auf
Eigentum  und  Besitz  an  Grundstücken.

§ 32.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  auch  außer  den  Fällen  des  §  1  die  Enteignung
  von  Grundstücken,  die  aus  der  Herrschaft  oder  dem  Besitz  Eingeborener
an  Nichteingeborene  übergegangen  sind,  zum  Zwecke  der  Wiedereinsetzung  der  Eingeborenen
  in  den  Besitz  insoweit  zuzulassen,  als  die  Enteignung  nach  dem  Er-Reichs.-

  Gesetzbl.  1903.                                                                                            8