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(Nr. 2934.) Bekanntmachung, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und
dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung
einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. Vom 18. März 1903.
Die im Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung
einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 232) er-
wähnten, im Großherzogtume Luxemburg in Kraft getretenen vorläufigen Bestim-
mungen über die Besteuerung des Schaumweins sind durch ein luxemburgisches
Gesetz vom 3. d. M. endgültig festgestellt worden (Memorial des Großherzogtums
Luxemburg Nr. 18 vom 13. d. M.).
Berlin, den 18. März 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Mühlberg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei