Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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                                                                                                                                                         Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der 
Bestimmung im vorstehenden Absatze von der Angabe des Beginns und Endes 
der Pausen in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und 
von der entsprechenden Angabe in dem Aushang entbunden worden sind, nach 
dem anliegenden Muster ein Verzeichnis zu führen. Ein Auszug aus diesem 
Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februur 
jedes Jahres durch die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.  
V. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Sie treten am 1. April 1903 in Kraft und an Stelle der durch die Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) 
verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 24. März 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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