Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu 
legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder 
anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen. 
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus- 
nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte angeord— 
neten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten ausgeführt 
werden. 
Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche sobald als 
möglich dahin überzuführen. In Ortschaften, in welchen ein Leichenhaus nicht 
besteht, ist dafür Sorge zu tragen, daß die eingesargte Leiche tunlichst in einem 
besonderen, abschließbaren Raume bis zur Beerdigung aufbewahrt wird. 
Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge ist zu 
untersagen, das Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in 
das Sterbehaus zu verbieten. 
Die Beförderung der Leichen von Personen, welche am Fleckfieber ge- 
storben sind, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsort ist 
zu untersagen. 
Die Bestattung der Fleckfieberleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Die zur 
Ausschmückung des Sarges verwendeten Gegenstände sind mit in das Grab zu 
bringen, bei Feuerbestattung mit zu verbrennen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß 
Personen, die bei der Einsargung beschäftigt gewesen sind, nicht mit der Ansage 
des Leichenbegängnisses betraut werden, und daß sie den Verkehr mit anderen 
Personen meiden, solange der beamtete Arzt dies für erforderlich hält. Auch ist 
ihnen die Einhaltung der sonstigen von dem beamteten Arzte gegen eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit für erforderlich erachteten Maßregeln zur Pflicht zu 
machen. 
7. Zu § 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Fleckfiebergefahr ge- 
troffenen Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen; 
insbesondere ist sie von der vorgängigen Desinfektion des Genesenen abhängig zu 
tmachen, insoweit es sich um Maßregeln handelt, die sich auf den Kranken oder 
dessen unmittelbare Umgebung bezogen haben. 
8. Zu § 24. Bei einem gefahrdrohenden Ausbruche des Fleckfiebers im 
Ausland is der Ubertritt von Durchwanderern aus solchen ausländischen Gebieten, 
in denen Fleckfieber herrscht, nur an bestimmten Grenzorten zu gestatten, wo eine 
arztliche Besichtigung sowie die Zurückhaltung und Absonderung der am Fleckfieber 
Erkrankten und der Krankheitsverdächtigen stattzufinden hat. 
Die Massenbeförderung von Durchwanderern mit der Eisenbahn hat in 
Sonderzügen oder in besonderen Wagen, und zwar nur in Abteilen obne 
Polsterung, zu geschehen. Die benutzten Wagen sind nach jedesmaligem Ge- 
brauche zu desinfizieren. Müssen die Durchwanderer während der Reise durch 
das Reichsgebiet behufs Übernachtung den Zug verlassen, so darf dies nur auf 
Eisenbahnstationen geschehen, bei denen sich Auswandererhäuser befinden.
	        
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