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desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu
legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder
anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen.
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus-
nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte angeord—
neten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten ausgeführt
werden.
Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche sobald als
möglich dahin überzuführen. In Ortschaften, in welchen ein Leichenhaus nicht
besteht, ist dafür Sorge zu tragen, daß die eingesargte Leiche tunlichst in einem
besonderen, abschließbaren Raume bis zur Beerdigung aufbewahrt wird.
Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge ist zu
untersagen, das Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in
das Sterbehaus zu verbieten.
Die Beförderung der Leichen von Personen, welche am Fleckfieber ge-
storben sind, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsort ist
zu untersagen.
Die Bestattung der Fleckfieberleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Die zur
Ausschmückung des Sarges verwendeten Gegenstände sind mit in das Grab zu
bringen, bei Feuerbestattung mit zu verbrennen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß
Personen, die bei der Einsargung beschäftigt gewesen sind, nicht mit der Ansage
des Leichenbegängnisses betraut werden, und daß sie den Verkehr mit anderen
Personen meiden, solange der beamtete Arzt dies für erforderlich hält. Auch ist
ihnen die Einhaltung der sonstigen von dem beamteten Arzte gegen eine Weiter-
verbreitung der Krankheit für erforderlich erachteten Maßregeln zur Pflicht zu
machen.
7. Zu § 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Fleckfiebergefahr ge-
troffenen Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen;
insbesondere ist sie von der vorgängigen Desinfektion des Genesenen abhängig zu
tmachen, insoweit es sich um Maßregeln handelt, die sich auf den Kranken oder
dessen unmittelbare Umgebung bezogen haben.
8. Zu § 24. Bei einem gefahrdrohenden Ausbruche des Fleckfiebers im
Ausland is der Ubertritt von Durchwanderern aus solchen ausländischen Gebieten,
in denen Fleckfieber herrscht, nur an bestimmten Grenzorten zu gestatten, wo eine
arztliche Besichtigung sowie die Zurückhaltung und Absonderung der am Fleckfieber
Erkrankten und der Krankheitsverdächtigen stattzufinden hat.
Die Massenbeförderung von Durchwanderern mit der Eisenbahn hat in
Sonderzügen oder in besonderen Wagen, und zwar nur in Abteilen obne
Polsterung, zu geschehen. Die benutzten Wagen sind nach jedesmaligem Ge-
brauche zu desinfizieren. Müssen die Durchwanderer während der Reise durch
das Reichsgebiet behufs Übernachtung den Zug verlassen, so darf dies nur auf
Eisenbahnstationen geschehen, bei denen sich Auswandererhäuser befinden.