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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 14.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 143.
(Nr. 3029.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 25. März 1904.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen,
den § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, wie folgt, zu fassen:
21.
(1) unverändert.
(2) Ein Reisender ohne gültige Fahrkarte hat für die ganze von
ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber
den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Wer jedoch unaufgefordert
dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung keine
Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis
mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den
doppelten Fahrpreis zu zahlen.
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann
ausgesetzt werden.
(4) Wer ohne gültige Fahrkarte in einem zur Abfahrt bereit
stehenden Zuge Platz nimmt, hat den Betrag von 6 Mark zu entrichten.
(5) In allen Fällen ist eine Zuschlagskarte oder sonstige Be-
scheinigung zu verabfolgen.
(6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in
denen von der Erhebung der in den Abs. 2 und 4 bezeichneten
Beträge aus Billigkeitsrücksichten abzusehen ist, oder geringere als die
in diesen Absätzen bezeichneten Beträge erhoben werden sollen, mit Ge-
nehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-
Eisenbahnamts durch den Tarif einheitlich zu regeln.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 29
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1904.