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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(2) Für Fahrzeuge, die nur in Neben-
bahnzügen laufen, kann, auch wenn diese
Züge streckenweise Hauptbahnen benutzen die
Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von den
Bestimmungen des Abschnitts III zulassen.
(3) Im übrigen ist das Reichs-Eisenbahnamt ermächtigt, in Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder
Zuggattungen auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen.
§ 4.
Aufsichtsbehörden.
(1) Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landes-
aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörde zu verstehen sind, wird von der zuständigen
obersten Landesbehörde bestimmt und dem Reichs-Eisenbahnamte mitgeteilt.
(2) Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung
und Mitteilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
§ 5
Ausführungsbestimmungen.
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamte mitzuteilen.
II. Bahnanlagen.
§ 6.
Begriffserklärungen.
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Bau einer Bahn vorkommenden
Anlagen, einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge.
Unterschieden werden die Bahnanlagen der freien Strecke und der Stationen.
(2) Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs
(§ 54(1)) regelmäßig anhalten. Stationen mit mindestens einer Weiche für den
öffentlichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, Stationen ohne solche
Weichen als Haltepunkte bezeichnet.
(3) Zugfolgestellen sind alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen,
in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgefahrene Zug verlassen
hat. Zugfolgestellen, die nicht zu den Bahnhöfen gehören, heißen Blockstellen. Eine
Blockstelle kann zugleich Haltepunkt sein.
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