Reichs-Gesetzblatt.
№ 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 35.
(Nr. 3014.) Bekanntmachung, betreffend eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 5. Februar
1904.
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
11. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über-
einkommen Anwendung findet (VIII. Ausgabe von 1903, Reichs- Gesetzbl. von
1903 S. 125 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Ände-
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn-
transport mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
IX. Ausgabe vom 1. Januar 1904.
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militäreisenbahn.
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen.
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Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1904.